Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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vom 25. Lebensjahre ab Anverheiratete 3000 M jährlich, 
Verheiratete 36600 „ „ 
weibliche Angestellte, die eine Lehrzeit bestanden haben, 
im ersten Jahre nach beendeter Lehrzeit mindestens 1500 M. jährlich, 
im zweiten „ „ „ » » 1800 „ „ 
im dritten „ „⅛ » 2100» » 
b) männliche Angestellte, die teine ordemliche Lehrzeit bestanden haben, 
für das rste ohr ihrer Tätigkeit mindestens 1200 M. jährlich, 
77 7° zwe 11 1500 11 77 
weibliche eprente die leine ordentliche Lehrzeit bestanden haben, 
für das erste Jahr ihrer Tätigkeit mindestens 900 M. jährlich, 
„ „ zzweite „ 1200 „ » 
vom Beginne des dritten Jahres vb treten die Sätze für die gelernten 
Gehilfen bezw. Gehilfinnen in Kraft. 
3. Bei allen höheren Gehältern einschließlich Teuerungszulagen dürfen Gehalts- 
kürzungen nicht stattfinden. 
4. Wegen Bemessung der Gehälter für die Kriegsbeschädigten sind besondere 
Grundsätze zwischen den zuständigen Verbänden der Angestellten und den 
Arbeitgebern zu treffen. 
5. a) Werden Lehrlinge, gleichviel, ob männliche oder weibliche eingestellt, so 
muß ein schriftlicher Lehrvertrag bestehen. Die Dauer der Lehrzeit 
bleibt der freien Vereinbarung überlassen, darf aber nicht länger als 
drei Jahre dauern. Die Verglltung an die Lehrlinge wird auf 
mindestens 40 M. monatlich im ersten Jahre, 60 M. monatlich im 
zweiten Jahre und 75 M. monatlich im dritten Jahre festgesetzt. 
Auf bestehende Lehrverträge finden die vorersichtlichen Bestimmungen 
entsprechende Anwendung. 
b) sogenannte Volontäre fallen nicht unter die Bestimmungen von Nr. 2 
und öa, sofern sie nicht länger als ein Jahr bei ein und derselben 
Firma in ihrer Eigenschaft als Volontär beschäftigt sind. 
6. Wenn Kündigungen von Angestellten für den 31. März 1919 oder einen 
früheren Termin vorgenommen werden, hat der Arbeitgeber dem An- 
gestellten während der ersten vier Wochen nach der Entlassung denjenigen 
Betrag zu ersetzen, um welchen die dem Angestellten auf Grund der Ver- 
ordnung vom 13. November 1918 zu zahlende Erwerbslosenunterstützung
	        
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