Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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hinter den für ihn maßgebenden Mindestsätzen der Ziffer 2 zurückbleibt, 
falls der betreffende Angestellte nicht anderswo unterkommt. Personen, 
die sich nicht um die Erwerbslosenunterstiltzung bemilht haben, oder denen 
die Erwerbslosenunterstützung versagt wird, haben keinen Anspruch auf 
die vorstehende Arbeitgeber-Unterstützung. Die Arbeitgeber sind gehalten, 
sämtliche aus dem Heeresdienst zurückkehrende Angestellte sofort nach 
Meldung wenigstens bis zum Ablauf der nächsten gesetzlichen bezw. ver- 
einbarten Kündigungsfrist in ihre Stelle aufzunehmen, die sie am 
1. August 1914 inne hatten, sofern sie sich unverzüglich nach der Ent- 
lassung bei dem Arbeitgeber melden. Diese Bestimmung ist auf Lehrlinge, 
die nach dem 1. August 1914 ihre Lehrzeit beendet haben und die in 
unmittelbarem Anschluß daran bei ihrem Lehrherrn als Gehilfen tätig 
gewesen sind, entsprechend anzuwenden. Um für die heimkehrenden Kriegs- 
teilnehmer Platz zu schaffen, sind zunächst zu entlassen Frauen von Arbeit- 
nehmern, welch letztere, gleichviel in welchem Betriebe, volle Arbeit ge- 
funden haben, nach diesen Kriegerwitwen, die auf den Zuschuß aus der 
Erwerbslosenfürsorge Anspruch haben, und endlich Angestellte, die erst 
während des Krieges in den Beruf eingetreten sind und bei denen infolge 
Entlassung eine Gefahr für ihre Existenz nicht besteht. 
Bei sich notwendig machenden Entlassungen soll den unverheirateten An- 
gestellten zuerst gekündigt werden. 
In jedem Betrieb mit mehr als 14 Angestellten soll ein Angestellten- 
ausschuß vorhanden sein. Dieser hat zu bestehen in Betrieben 
mit 15 bis zu 50 beschäftigten versicherungspflichtigen Angestellten 
aus 3 Personen, 
mit 51 bis zu 200 beschäftigten versicherungspflichtigen Angestellten 
aus 5 Personen, 
mit Über 200 beschäftigten versicherungspflichtigen Angestellten 
aus 7 Personen. 
Lehrlinge werden hierbei nicht mit gezählt. Angestellten, welche dem An- 
gestelltenausschuß angehören, dürfen Schwierigkeiten bei und wegen Aus- 
fübrung ihres Amtes nicht bereitet werden. 
Die DurchfÜhrung des 8-Stunden-Tages ist einzuhalten. Die Bülro- 
arbeitszeit darf Üüber 6 Uhr nachmittags nicht ausgedehnt werden. An- 
geordnete Ueberstunden sind mit 25 / Aufschlag zu bezahlen.
	        
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