Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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§ 21. 
Die Regierung wird ermächtigt, den Tag der nächsten Gemeinderats- 
wahlen im ganzen Staatsgebiet, die Auflösung der bisherigen Gemeinderäte und 
die Einberufung der nächsten Gemeinderäte zu bestimmen. 
§ 22. 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und wird sofort wirksam. Soweit 
ihr Vorschriften des bisher geltenden Rechts entgegenstehen, sind diese aufgehoben. 
Gera, den 27. Jannar 1919. 
Der Vollzugsausschuß 
des Arbeiter- und Soldatenrates für Reuß j. L. 
Drechsler. Beyer. Vetterlein. Lang. 
Leven. Zink. Bab. Böhme. Mäcker. 
Das Ministerium. 
Stöckel i. V.
	        
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