Gewerbesteuer in Preußen.
die Geschäftsführer einer Gesellschaft
m. b. H.; nur wenn alle Gesellschafter
gleichzeitig Geschäftsführer sind, liegt in
der Vereinbarung über die Vergütung
eine solche über Gewinnverteilung.
Abschreibungen sind auf Gegenstände
und Rechte aller Art gestattet, entspre-
chend ihrer Wertminderung fürs Geschäft:
auf Waren so gut wie auf Einrichtungs-
stücke, auf Forderungen, Wertpapiere
ebensowohl wie auf zeitlich beschränkte
und andere Rechte. Eine Straßenbahnge-
sellschaft, deren Betriebserlaubnis auf eine
Anzahl Jahre beschränkt ist, wonächst die
Anlagen unentgeltlich auf die Straßen-
eigentümerin übergehen, kann z. B. in
Form der Tilgung ihrer Anleihen den An-
schaffungspreis abschreiben; die jährliche
Abschreibung ist gleich dem Quotienten
aus jenem Preis und der Betriebsdauer.
Wo aber die Einrichtung ihren Wert nicht
einbüßt, z. B. bei einer Wirtschaftsein-
richtung nach Ablauf des Mietvertrages
über das Grundstück, auf dem die Schank-
wirtschaft betrieben wird, da ist auch
keine Abschreibung wegen Zeitablaufs
möglich. Abschreibungen auf Rechte sind
diejenigen auf ein Firmenerwerbskonto
usw, wenn die für seine Bewertung maß-
gebend gewesenen Verhältnisse, wie Er-
tragsfähigkeit, sich verschlechtert haben.
Eine Abschreibung, die, ohne daß eine
Wertminderung vorliegt, nur den Posten
baldmöglichst tilgen, ihn auf 1 M her-
untersetzen will, ist als außerordentliche
dem Ertrage wieder zuzusetzen.
Abzugsfähig sind auch Geschäftsver-
luste im Gegensatz zu Kapitalverlusten.
Sowohl die Höhe des Anlage- und Be-
triebskapitals wie des Ertrages wird
der Veranlagung zugrunde gelegt; die Be-
steuerung geschieht nämlich in 4 Klassen,
$ 6, abgestuft nach dem Kapital und dem
Ertrage. Jeder Betrieb gehört in die (hö-
here) Klasse, die seinem Kapital oder
seinem Ertrage entspricht; maßgebend ist
deren Belauf für das bei Veranlagung ab-
gelaufene Geschäftsjahr, dessen Ergeb-
nisse abgeschlossen sein konnten, und
liegt noch keines vor, so tritt Schätzung
nach dem vorliegenden Anhalt ein, $ 24.
Diese Schätzung des mutmaßlichen Ertra-
ges, an dessen Stelle der etwa im Rechts-
mittelverfahren festgestellte des ersten Be-
triebsjahres tritt, greift auch Platz, wenn
die geschäftlichen Verhältnisse bis zum
Beginn des Steuerjahres eine wesentliche
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Veränderung erfahren haben, desgleichen
beim Wechsel des Betriebsinhabers. Ver-
änderungen im Laufe des Steuerjahres
sind ohne Belang, wann auch die Veran-
lagung vorgenommen wird oder endgültig
geworden ist. Betriebe, deren Kapital
nicht 3000 M oder deren Ertrag nicht
1500 M erreicht, sind steuerfrei, $ 7, Be-
triebe bis 4000 M Ertrag oder 30000 M
Kapital gehören zur IV. Gewerbesteuer-
klasse, und so aufwärts, Betriebe mit min-
destens 50000 M Ertrag oder 1 Million
Kapital in die I. Gehört ein Betrieb, mit
Ausnahme der Konsumvereine und Kon-
sumanstalten, einer höheren Klasse nur
wegen seines Kapitals an, hat er aber zwei
Jahre hintereinander nicht 30000 M,
15 000 M, 3000 M in der I. bis Ill. Klasse
erreicht, so ist er auf Antrag in die dem
Ertrage entsprechende Klasse zu verset-
zen, & 8.
In der I. Klasse beträgt nun die Steuer
1 v. H. des Ertrages für Stufen von je
4800 M Ertrag, beginnend bei 50000 M
mit 524 M Steuer; bei weniger Ertrag
480 M, mindestens 300 M, $ 9. Die üb-
rigen Klassen steuern nach Mittelsätzen,
d. h. das Steueraufkommen jeder Klasse
ist kontingentiert auf das Produkt aus der
Zahl der ihr angehörenden Betriebe und
dem Mittelsatze von 300, 80 und 16 M in
der II. bis IV. Klasse; innerhalb jeder
Klasse, Steuergesellschaft, wird jeder Be-
trieb nach seinem Ertragsverhältnis zu den
übrigen zu einem der abgestuften Sätze
besteuert, jedoch nicht mit mehr als 1v.H.
des Ertrages, $ 14.
Jeder Betrieb muß bei der Gemeinde-
behörde angemeldet werden und ist
steuerpflichtig von dem der Eröffnung fol-
genden Vierteljahre an, 8 33. Der Unter-
nehmer hat sich auf Erfordern über ge-
wisse äußerliche Merkmale und über den
Ertrag sowie das Kapital nach seinen
Klassengrenzen auszulassen, 8$ 52ff.
Veranlagungsbezirke sind je die Pro-
vinzen und Berlin für die I. Klasse, die
Regierungsbezirke und Berlin für die II.,
die Kreise und Berlin für die Ill. und
IV. Klasse; jeder Veranlagungsbezirk
kann in mehrere geteilt, mehrere Kreise
können für die III. und IV. Klasse zu-
sammengelegt werden, 8$ 10—12. Die
Veranlagung geschieht durch gewählte, in
der I. Klasse zum Teil ernannte Steuer:
ausschüsse mit einem ernannten Vor-
sitzenden, $$ 10, 15; die auch in der
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