Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Gesetzsammlung 
für das 
Furstentum Reuß jüngerer Linie. 
Nr. 365. 
Inhalt: Ministerial Berordnung über die polizeiliche Beaussichtigung der Dampfeessel. 
  
  
  
  
Ministerial-Verordnung 
vom 22. Mai 1917 
zur Abänderung der Ministerial-VBerordnung über die polizeiliche 
Beauffichtigung der Dampfkessel vom 2. März 1911 (Gesetz Sammlung 
Bd. XXVII. S. 303). 
1. 
Mit höchster Genehmigung wird der 8 41 Abs. 1 der vorbezeichneten 
Verordnung, wie folgt, abgeändert: 
Flir die Mühewaltungen des Gewerbeinspektors sind die in dem beigefügten 
Verzeichnisse (Beilage 2) vermerkten Gebühren an die Staatskasse zu entrichten. 
Der Gewerbeinspektor übermittelt die Gebührenberechmug den zu ihrer Entrichtung 
Verpflichteten. Die entfallenden Beträge sind sodann zuzüllich entstehender Post- 
gebühren (Zahlkartengebühren usw.) auf das Konto des Gewerbeinspektors bei 
der Fürstlichen Sparkasse in Gera einzuzahlen. Die eingegangenen Gebühren 
find vom Gewerbeinspektor vierteljährlich der Fürstlichen Hauptstaatskasse zu 
überweisen. 
2 
Diese Vorschrift tritt am 15. Juni 1917 in Kraft. 
Gera, den 22. Mai 1917. 
Färstlich Renß- Pl. Ministerium. 
K. Graesel, i. V. 
Ausgegeben am 1. Juni 1917. 15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.