Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentun Reuß jüngerer Linie. 
Nr. 872. 
Inhalt: Gesez, beiressend Aenderung des Fischereigesetzcs. 
Gesetz 
vom 27. Mai 1918, 
betreffend Aenderung des Fischereigesetzes 
15. Juli 1870 
25. Mai 1878. 
  
  
  
vom 
Wur Heinrich der Siebenundzwanzigste 
von Gottes Gnaden lüngrrer Linie regierender Fürst Keuß, Graf und Herr von Planen, 
Herr zu Grei), Kranichseld, Gera, Schleiz und Tobenstein elr. rte. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
Der § 19 des Gesetzes, die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern 
betreffend, vom 15. Juli 1870 (Gesetzsammlung Bd. 16 S. 105) in der Fassung 
des Gesetzes vom 25. Mai 1878 (Gesetzsammlung Bd. 18 S. 215) erhält folgenden 
Wortlaut: 
8 10. 
In der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ist das Fischen 
verboten. 
Außerdem unterliegen alle unter dieses Gesetz fallenden Gewässer (88 1 
und 4) einer wöchentlichen Schonzeit von neun Stunden. Diese Schonzeit fällt 
in den Sonntag. 
Während der Dauer dieser Schonzeit ist jede Art des Fischfangs verboten. 
Ausgegeben am 5. Juni 1919.
	        
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