Dieselbe Pflicht hat in gleichen Fällen der Bezirksrat gegenüber Beschlüssen des
Bezirkstages. Auch die Aufsichtsbehörde kann unmittelbar mit der Beanstandung
gegen derartige Beschlilsse der Verbandsbehörden vorgehen. Ueber die Beanstandung
entscheidet endgültig das Fürstliche Gesamtministerium.
8 10.
Wird die Beschlußfassung seitens einer Verbandsbehörde in den ihr über-
wiesenen Angelegenheiten (siehe § 1) verweigert oder erfolgt sie nicht innerhalb
der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist, so beschließt auf Anrufen der Auf-
sichtsbehörde das Gesamtministerium. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
Bezirksrat und Bezirkstag beschließt auf Antrag eines Teiles oder auf Anrufen
der Aufsichtsbehörde das Gesamtministerium. Bei der Beschlußfassung nach Satz 1
und 2 hat das Gesamtministerium vorab ilber die Frage zu entscheiden, ob der
Beschluß der Verbandsbehörden in der Sache selbst entbehrt werden kann. Soweit
diese Frage verneint wird, kann sogleich die weitere Beschlußfassung in der Sache
selbst erfolgen. Dieser Beschluß hat sodann die gleiche Wirksamkeit wie der
Beschluß der betreffenden Verbandsbehörden. Die Entscheidungen und Beschlüsse
des Gesamtministeriums sind endgülltig.
§ 11.
Im übrigen finden auf die Bezirksverbände die Vorschriften der Gemeinde-
ordnung vom 1|4. Juli 1914 sinngemäße Anwendung, soweit nicht die Vorschriften
dieses Gesetzes entgegenstehen oder die Verbandssatzung im einzelnen anders bestimmt.
§ 12.
Das Gesetz tritt in jedem Bezirk nach Errichtung und Genehmigung der
Verbandssatzung, spätestens aber am 1. August 1918 in Kraft. Erforderlichen-
falls findet das Verfahren aus § 153, Absatz 2 der Gemeindcordnung Anwendung.
Das Gesetz verliert seine Wirksamkeit mit dem Ablauf des Haushaltjahres 1919,
soweit nicht seine Verlängerung durch Gesetz eintritt oder gemäß § 18, Absatz 2
seine Verbindlichkeit für die Bezirke bestehen bleibt.
Die laufende Wahlzeit der Bezirksausschußmitglieder wird bis zum
31. März 1020 verlängert.
§ 13
Diie zur Auflösung der Verbände erforderlichen Bestimmungen erläßt das
Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innere, nach Anhörung des zustän-