Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum L füngerer Lmie. 
No. 9. 
Inhalt: Ministerial Verordnung zur Ausführung des Umssatzstenergesetzes. 
  
Ministerial-Verordnung 
vom 6. August 1918 
zur Ausführung des Umsatzstenergesetzes vom 26. Juli 1918. 
Zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 779) und der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungs= 
bestimmungen vom gleichen Tage (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 229) 
wird hiermit folgendes verordnet: 
1. Als Umsatzstenerämter im Sinne des § 37 der Ausführungsvorschriften 
werden das Fürrstliche Hauptzollamt und die Zollämter des Fürstentums je für 
ihren Geschäftskreis, als Oberbehörde die Oberzolldirektion in Erfurt bestellt. 
2. Die Unternehmen, welche den Kleinhandel mit Luxusgegenständen im 
Sinnc des § 8 des Gesetzes betreiben, sind nach § 14 des Gesetzes verpflichtet, 
ihren Geschäftsbetrieb unter Angabe der Art der von ihnen zum Verkauf gestellten 
Gegenstände bis zum 15. August ds. Is. dem zuständigen Umsatzsteueramt anzu- 
melden, auch sind die Steuerpflichtigen nach § 15 des Gesetzes verpflichtet, zur 
Feststel ung der steuerpflichtigen Entgelte Aufzeichnungen zu machen. 
Nach § 42 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes sind mit Ablauf des 
31. S 1918 die Artikel II bis V des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel 
vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 639) außer Kraft getreten, unbeschadet 
der Durchfihrung des Erhebungsverfahrens für die in der Zeit vom 1. Oktober 
1916 bis 31. Juli 1918 bewirkten Zahlungen oder Lieferungen. An Stelle des 
Ausgegeben am 10. August 1918. 
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