Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

II. Schonzeiten. 
* 5. 
Für Fische und Krebse werden folgende Schonzeiten festgesetzt: 
1. Am Sonntag ist der Fischfang von vormittags 9 Uhr bis nachmittags 
6 Uhr verboten (wöchentliche Schonzeit). 
2. àa) In der Zeit vom 15. Oktober bis Ende Februar des folgenden 
Jahres (Winterschonzeit) darf in den Nebengewässern der Saale und der Elster, 
vom 15. April bis zum 9. Juni (einschließlich Frühjahrsschonzeit) in der Saale 
und der Elster der Fischfang nicht ausgeübt werden, auch darf 
b) in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember (einschließlich) 
der Lachs, vom 1. März bis 30. April (einschließlich) die Aesche und die Regen- 
bogenforelle und vom 1. November bis zum 31. Mai des folgenden Jahres 
(einschließlich) der Krebs nicht gefangen werden. Eier und Junge tragende 
Krebse dürfen zu keiner Zeit gefangen werden (Artenschonzeit). 
3. Fischlaich darf zu keiner Zeit entnommen, zerstört oder beschädigt 
werden. 
4. Während der Dauer der Schonzeiten müssen auch die noch zugelassenen 
ständigen Fischereivorrichtungen (§§ 15 und 16 des Gesetzes) hinweggeräumt oder 
abgestellt sein. Das gilt auch für den Lachsfang in der Saale während der 
Zeit vom 15. Oktober (einschließlich) bis zum 31. Dezember (einschließlich). 
5. Das Ministerium kann beim Vorliegen besonderer Gründe die Schon- 
zeit für bestimmte Gewässer oder bestimmte Fischarten verlegen, verlängern, ver- 
kürzen, oder ganz aufheben, auch für weitere Fischarten eine Artenschonzeit 
anordnen. 
*ii 
Den Anordnungen des § 5 unterliegen folgende Ausnahmen: 
1. Das Angeln mit der Handangel (Rute) ist während der wöchentlichen 
und Fellfahreschonget gestattet. 
2. Das Fischen mit Schnuren, Reusen und Garnsäcken ist während der 
Frühiahrsschonzeit erlaubt. Diese Geräte können auch während der wöchentlichen 
Schonzet im Wasser belassen werden. 
Der Fang geschlechtsreifer Fische für Zwecke der künstlichen Fischzucht 
ist bestt Nach Entnahme der Geschlechtsdrilsenprodukte (Eier, Milch) sind 
sie wieder in das Wasser zurückzusetzen. Ist das untunlich, so können sie mit 
Erlaubnis der Aufsichtsbehörde in den Verkehr gebracht werden.
	        
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