Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

unbescholtene Personen als Fischereiaufseher bestellen. Sie sind auf Antrag 
von der Aufsichtsbehörde zu verpflichten, falls gegen ihre Zuverlässigkeit keine 
Bedenken bestehen. 
Die verpflichteten Fischereiaufseher sind im Bereiche ihres Wirkungskreises 
in Angelegenheiten des Fischereischutzes den Polizeibeamten gleich zu achten und 
innerhalb ihres Wirkungskreises Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. 
Sie und dic zur unmittelbaren Aufsicht der Fischerei bestimmten Beamten 
sind, um eine strafbare Handlung zu verhüten, befugt, jederzeit die beim Fisch- 
fang gebrauchten Fanggcräte sowie die Fischbehälter zu untersuchen. Sie dülrfen 
in Ausübung einer Amtspflicht auch ohne Erlaubnis des Eigentümers fremde 
Grundstücke betreten. 
Die Aufsichtsbehörden haben der Ueberwachung der gesetlichen Vorschriften 
besondere Sorgfalt zuzuwenden, insbesondere die für die unmittelbare Aussicht 
über die Fischerei zuständigen Beamten zu häufigen Revisionen der Fischer und 
der von ihnen benutzten Fanggeräte, des Fischhandels, der Schutzgitter vor 
Turbinenanlagen, des richtigen Abstellens der ständigen Fangvorrichtungen 
während der Schonzeiten, anzuhalten. 
Die Landratsämter haben über die Fischereiberechtigungen in ihrem Bezirk 
ein Fischkataster anzulegen und zu führen. In dieses sind aufzunehmen: Gewässer, 
Grenzen der Fischereiberechtigungen, vorhandene Fischpässe, Wehre, Schleusen, 
Dämme oder andere Wasserwerke, Rechte auf ständige Fangvorrichtungen, Ufer- 
betretungsrechte, bestellte Aufseher, vorkommende Fischarten, mutmaßlicher Fisch= 
ertrag, zulässige Höchstzahl der gleichzeitig geltenden Fischkarten, beobachtete 
Fischkrankheiten, Verpflichtungen zum Einsetzen von Nachzucht, Pachtbedingungen, 
sowie sonstige Angaben, die sich auf die betreffende Fischerei beziehen. 
Die Fischereiberechtigten bezw. Pächter haben die erforderlichen Auskülnfte 
zu geben. 
§ 18. 
Wer beim Fischfang oder gleich nachher von einem Fischereiberechtigten 
oder einem Aufseher oder einem Polizeibeamten angerufen wird, hat dem Rufe 
Folge zu leisten und nicht her von der Stelle zu weichen, als bis er aus- 
drülcklich dazu ermächtigt wir 
An einem Gilchnenmner oder in seiner Nähe darf außerhalb der Wege 
niemand Fischereigeräte mit sich führen, es sei denn, daß er in dem Gewässer zum 
Fischen berechtigt ist oder sich auf dem Wege zu einem solchen Gewässer befindet.
	        
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