Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

soweit angängig und notwendig, Sachverständige zu hören. Diese können stets 
auch dann zugezogen werden, wenn bei der Konzession gewerblicher oder industrieller 
Anlagen an oder in der Nähe von Fischgewässern Abwässer in Frage kommen, 
oder wenn sonst Einrichtungen getroffen werden sollen, die die Fischerei schädigen 
könnten. 6 
8 25. 
Zur Hebung der Fischwirtschaft ist seitens der Aufsichtsbehörden folgendes 
anzustreben: 
Fischereien von kürzerer Lünge als zwei Kilometer Gewässerlauf sind 
möglichst mit einer angrenzenden Strecke gemeinsam zu bewirtschaften. Die 
Bildung von Fischereigenossenschaften ist zu fördern. 
Fischereiberechtigte, die ihre Fischerei selbst bewirtschaften, sind zum all- 
jährlichen Einsetzen von Brut oder Setlingen einer bestimmten Fischart anzuhalten. 
Pachtverträge sollen möglichst nicht auf kürzere Zeit als auf zwölf Jahre 
abgeschlossen werden. Sie sollen u. a. den Pächter zur pfleglichen Behandlung 
der Fischerei verpflichten (Erhaltung des Bestandes an den für das Gewmässer 
wichtigsten Nutzfischen, ihm die alljährliche Einsetzung einer bestimmten Mindest- 
zahl von Brut oder Setzlingen bestimmter Fischarten unter Aufsicht des Ver- 
pächters zur Pflicht machen und dem Verpächter u. U. das Einsetzen der Nach- 
zucht auf Kosten des Pächters ermöglichen, die Einsetzung neuer Fischarten von 
behördlicher Genehmigung PSpen machen, die Anzahl der Fischarten begrenzen, 
siehe Mustervertrag Anlage 19. 
IX. Schlußbestimmungen. 
5 26. 
Das Ministerium ist ermächtigt, hinsichtlich der Grenzgebiete die Vor- 
schriften dieser Verordnung auszuschliesen oder einzuschränken, falls und solange 
in den angrenzenden Gebieten nicht gleichmäßige Vorschriften bestehen. 
§ 27. 
Die Ulbertretung der Vorschriften und Verbote dieser Verordnung, sowie 
der von dem Ministerium auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung erlassenen 
oder noch zu treffenden Anordnungen werden, soweit nicht das Fischereigesetz 
(ugl. §8 24 ff.) oder andere Gesetze bereits Strafbestimmungen enthalten, mit 
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft unter Einziehung der bei der 
Fischerei angewendeten unerlaubten Fangmittel.
	        
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