Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Die entgegen § 8 feilgebotenen, verkauften oder versandten Fische sind 
einzuziehen, auch wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt wird. 
9 28. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verbffentlichung in Kraft. 
Gleichzeitig werden die Ministerialverfügungen vom 22. Oktober 1887 (Gesetz- 
sammlung Bd. XX S. 203), vom 1. August 1889 (Gesetzsammlung Bd. XX 
S. 253) und vom 19. März 1898 (Gesetzsammlung Bd. XXII S. 129) aufgehoben. 
Gera, den 2. September 1918. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
In Vertretung: 
Frhr. von Brandenstein. 
Fischkarte 
für 
zu 
gültig auf Jahr Monat zur Auslbung der Fischerei in nachbezeichnetem 
Gewässer: 
(Beschreibung des Gewässers 
nebst Grenzangaben) 
Die Erlaubnis zur Fischereiausübung ist beschränkt auf 
ben 19 
Zur Begloubigung (Ortspolizelbehörde „den 
oder Genossenschaftsvorstand)
	        
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