Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Anlage B. 
Musterpachtvertrag. 
in „ , dem das 
Fischereirecht in zusteht, verpachtet hiermit sein Fischereirecht 
in unter nachstehenden Bedingungen: 
. 
Das verpachtete Fischwasser erstreckt sich von 
bis —. Ausgenommen sind folgende 
Strecken 
82. 
Die Pochtzeit beträgt Johrc.“) Sie beginnt am 
Sie endigt am 
83. 
Der jährliche Pachtbetrag wird auf Mark festgesetzt und ist spätestens 
am an den Verpächter zu zahlen. 
8 1. 
Wenn nachweislich ohne Verschulden des Pöchters durch äußere Einwirkungen auf 
das Fischwasser eine wesentliche Verringerung oder eine Vernichtung des Fischerelertrogs 
stattgesunden hat, so kann entsprechender Nachlah des Pachtbetrages verlangt werden. 
86. 
Der Pöchter ist besugt, die Fischerei in dem obenbezeichneten Fischwasser nach ihrem 
ganzen Umfang auszulben. Der Verpächter verzichtet wäͤhrend der Pachtzeit auf jebe Aud- 
übung der Fischerel in dem verpachteten Gewässer, insbesondere auch auf die Ausstellung 
von Fischkarten. 
Der Pächter hat bei der Ausllbung 5 FSischere die bestehenden Bestimmungen genau 
zu beachten. Hinsichtlich des Userbetretungsrechto gllt folgendes): 
87 
Der Pöchter ist verpflichtet, die gepockteie Fischerei pfleglich zu behandeln und den 
Fischbestand dauernd tunlichst auf der Höhe zu eerhalten, mit der er die Fischerei übernommen 
— Ach unter 0, möglichst aber nicht unter 12 Jahren 
½½% Bestimnumgen des Grumdbuchs, ersessene Rcchte Mo. Den Fischern muß die Möglichkeit 
gegeben sein, auch vom Ufer aus zu fischen.
	        
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