Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

S. 639) in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 789), dem 
Wechselstempelgesetz vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzblatt S. 825) in der Fassung 
des Gesetzes vom 20. Juli 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 830), dem Gesetz über die 
Abgabe vom Personen= und Güterverkehr vom 8. April 1917 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 329) und dem Kohlensteuergesetz vom 8. April 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 340) 
ist die Beschwerde an die Oberbehörde und gegen deren Entscheidung nach § 9 des 
Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs die Rechtsbeschwerde an den 
Reichsfinanzhof zulässig. 
§ 5. 
Oberbehörde ist die Oberzolldirektion für den Thiülringischen Zoll= und 
Steuerverein. 
* 6. 
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats von der Zustellung des 
Steuerbescheids oder falls ein Steuerbescheid nicht erlassen wird, von der An- 
forderung der Abgabe an bei der Steuerstelle (Erbschaftssteueramt, Umsatzsteuer= 
amt usw.) oder bei der Oberzolldirektion anzubringen. 
§5 7. 
Die Steuerstelle ist befugt, der gegen ihren Bescheid oder ihre Steuer- 
anforderung erhobenen Beschwerde abzuhelfen. 
§ 8. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
ii 
Ist die Beschwerde verspätet eingegangen, so ist sie trotzdem zuzulassen, 
wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Steuerpflichtige ohne sein Verschulden an 
der Einhaltung der Frist verhindert war. 
8 10. 
Die Oberzolldirektion ist befugt, der gegen ihren Beschwerdebescheid er- 
hobenen Rechtsbeschwerde abzuhelfen. 
Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
812. 
Ist eine weitere Beschwerde vor dem 1. Oktober 1918 eingelegt, aber noch 
nicht über sie entschieden, oder wird eine weitere Beschwerde nach dem 1. Oktober 
1918 eingelegt, so gilt sie als Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof. 
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