Bedeutung
W.
des
Geseb.
Name.
2
Abschnitt J.
Vorschristen zum allgemeinen Theil des Bürgerlichen Gesehhuchs.
81.
Gesetz im Sinne dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.
§ 2.
Zur Aenderung des Familiennamens oder eines im Geburtsregister, bei
den vor dem 1. Januar 1876 geborenen Personen im Kirchenbuche, eingetragenen
Vornamens ist landesherrliche Genehmigung erforderlich.
Als Aenderung des Namens ist auch die Beifügung eines weiteren
Nameng oder eines Zusatzes zu dem Namen anzusehen.
Zu dem Antrage auf Aenderung des Namens eines Bevormundeten bedarf
der Vormund der Genehmigung des Vormumdschaftsgerichts. Dasselbe hat den
Mündel zu hören, wenn dieser das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Dem Antrage auf Aenderung des Namens darf erst stattgegeben werden,
wenn derselbe im Amts= und Verordnungsblatte öUffentlich bekannt gemacht worden
ist und wenn seit dem Tage der Bekanntmachung drei Monate verstrichen sind.
Die Bekanntmachung hat die Aufforderung zu enthalten, etwaige Eimvendungen
gegen die Ertheilung der Genehmigung binnen drei Monaten von der Bekannt-
machung ab geltend zu machen.
Die Bekanntmachung kann nach dem Ermessen des Ministeriums auch in
weiteren Blättern erfolgen.
Die ertheilte Genehmigung zur Namensänderung ist in den gleichen
Blättern bekaunt zu machen, in welchen der Antrag auf Namensänderung zur
Ufentlichen Kenntniß gebracht worden war.
8 3.
Die Aenderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der
Genehmigung etwas Anderes bestimmt wird, zugleich auf die Ehefrau und die
unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder des Antragstellers.
Das Gleiche gilt, sofern der Antrag von einer Frauensperson gestellt ist,
von ihren unehelichen minderjährigen Kindern.