Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Bedeutung 
W. 
des 
Geseb. 
Name. 
2 
Abschnitt J. 
Vorschristen zum allgemeinen Theil des Bürgerlichen Gesehhuchs. 
81. 
Gesetz im Sinne dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm. 
§ 2. 
Zur Aenderung des Familiennamens oder eines im Geburtsregister, bei 
den vor dem 1. Januar 1876 geborenen Personen im Kirchenbuche, eingetragenen 
Vornamens ist landesherrliche Genehmigung erforderlich. 
Als Aenderung des Namens ist auch die Beifügung eines weiteren 
Nameng oder eines Zusatzes zu dem Namen anzusehen. 
Zu dem Antrage auf Aenderung des Namens eines Bevormundeten bedarf 
der Vormund der Genehmigung des Vormumdschaftsgerichts. Dasselbe hat den 
Mündel zu hören, wenn dieser das 18. Lebensjahr vollendet hat. 
Dem Antrage auf Aenderung des Namens darf erst stattgegeben werden, 
wenn derselbe im Amts= und Verordnungsblatte öUffentlich bekannt gemacht worden 
ist und wenn seit dem Tage der Bekanntmachung drei Monate verstrichen sind. 
Die Bekanntmachung hat die Aufforderung zu enthalten, etwaige Eimvendungen 
gegen die Ertheilung der Genehmigung binnen drei Monaten von der Bekannt- 
machung ab geltend zu machen. 
Die Bekanntmachung kann nach dem Ermessen des Ministeriums auch in 
weiteren Blättern erfolgen. 
Die ertheilte Genehmigung zur Namensänderung ist in den gleichen 
Blättern bekaunt zu machen, in welchen der Antrag auf Namensänderung zur 
Ufentlichen Kenntniß gebracht worden war. 
8 3. 
Die Aenderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der 
Genehmigung etwas Anderes bestimmt wird, zugleich auf die Ehefrau und die 
unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder des Antragstellers. 
Das Gleiche gilt, sofern der Antrag von einer Frauensperson gestellt ist, 
von ihren unehelichen minderjährigen Kindern.
	        
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