Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

X. 
Gerichtskostengesetz 
vom 10. August 1899. 
Wir Heinrich der Vienehnte von Goltes Gnaden Junorrer Tinie regierender Fürst Neuß, 
Graf und Hert von Wlauen, herr erri, ranichstid. Gera, Schleiz und Tobenkein rik. eit. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
Erster Theil. 
Angrlegenhriten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
Erster #Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten 
(Gebühren und Auslagen) der Gerichte nur nach Maßgabe des gegenwärtigen 
Gesetzes erhoben. 
§ 2. 
Ver Schuldner der Kosten ist, soweit nicht dieses Gesetz ein Anderes bestimmt, 
schnn zur derjenige, durch dessen Antrag die Thätigkeit des Gerichts veranlaßt worden ist, 
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tahlung. und bei Geschäften, welche von Amtswegen betrieben werden, derjeuige, dessen 
Interesse dabei wahrgenommen wird. 
Soweit ein Betheiligter zur Tragung der Kosten des Verfahrens ver- 
urtheilt ist, trifft auch ihn die Zahlungopflicht.
	        
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