Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

L 
8 160. 
Dieses Gesetz findct keine Amwendung auf die Angelegenheiten der Instiz= Justizver, 
verwaltung. walmmon 
Entscheidungen der Aufsichtsbehörden über Erinnerungen und Beschwerden 
sind kostenfrei. 
Urkmdlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei- 
gedruckten Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Ebersdorf, den 10. August 1899. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
*— Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graeesel. 
Anhang. 
Zu § 706. 
Au Nebeneinnahmen werden bei Besitzveränderungen u. A. erhoben: 
1. Im Amtsgerichtsbezirk Gera: 
. Von sämmtlichen Liegenschaften des Bezirko 121½ Pf. von je 
239 M. 81 Pf. der Kauffumme an die Landesschule (Gymna= 
sium) hier. 
Von den in der Stadtflur Gera gelegenen Grundstücken: 
50 Pf. von je 300 M. der Kauf= oder Taxsumme an die 
siädtische Kämmereikasse in Gera; 
25 Pf. von je 300 M. der Kauf= oder Taxsumme an die 
Armenufreischulkommission Gera (städtische Kämmereikassc). 
2. Im Amtsgerichtobezirk Schleiz: 
1. Von den in der Stadtflur Schleiz gelegenen Grundstücken: 
a. 25 Pf. von je 300 M. an die Gymnasialkasse in Schleiz: 
25 Pf. von je 300 M. an die Kirchkasse in Schleiz; 
. 13 Pf. pro Grundstück an die Landalmosenkasse in Schleiz; 
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