Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Die Gebühren für Aufnahme von Vermögensverzeichissen umd für Ver- 
steigerungen werden neben den in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gebühren 
besonders erhoben. 
Wird mit einem Dritten vor dem Notar zum Zwecke der Augeinander= 
setzung ein Vertrag geschlossen, so wird von dem Dritten die Hälfte der nach 
den Vorschriften des zweiten Abschnittes des ersten Theiles des Gerichtskosten- 
gesetzes zu berechnenden Gebühr für die Beurkundung des Vertrages erhoben. 
13. 
Soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, erhält der Notar 
in allen Fällen, in welchen seine Thätigkeit in Anspruch genommen worden ist 
und stattgefunden hat, ohne daß das bezweckte Geschäft durch ihn vollzogen ist, 
fünf Zehntheile der für dad Geschäft bestimmten Gebühr bis zu einem Höchst- 
betrage von 20 M. Unterbleibt nach Fertigstellung des Eutwurfs einer Be- 
urkundung die Vollziehung derselben, so finden die Vorschriften des § 8 Anwendung. 
Wird ein in der Wohnung oder in der Amtsstube des Notars an- 
beraumter Termin durch Nichterscheinen, Nichtverhandeln oder Handlungsunfähig- 
keit eines Betheiligten vereitelt, so werden drei Zehntheile der vollen Gebühr 
bis zu einem Höchstbetrage von 10 M. erhoben. 
* 11. 
Wird auf Verlangen eines Betheiligten oder mit Rücksicht auf die Art 
der Rechtshandlung eine notarielle Handlung außerhalb der Wohnung oder 
Amtsstube des Notars vorgenommen, so werden, wenn der Notar Tagegelder 
und Reisekosten nicht bezieht, neben den gewöhnlichen Gebühren fünf Zehntheile 
der Gebühren, jedoch mindestens 2 M. und höchstens 10 M., als Zusatzgebühr 
erhoben. 
Diese Zusatzgebühr kommt nicht zur Erhebung bei Versteigerungen be- 
weglicher Sachen, Siegelungen oder Entsiegelungen, Aufnahme von Vermüögens- 
verzeichnissen, Nachlaßverzeichnissen und Inventaren, sowie Wechselprotesten. 
Die Zusatzgebühr wird, sofern der Notar den Weg zur Vornahme des 
Geschäfts angetreten hat, auch dann in Ansatz gebracht, wenn das Geschäft aus 
einem in der Person eines Betheiligten liegenden Grunde nicht zur Ausführung 
gelangt ist. 
4 15. 
Für Empfang, Verwahrung und Auszahlung von Geldern erhält der Notar:
	        
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