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8 4.
Filr die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, Nachlaßverzeichnisses
oder Inventars einschließlich der Vornahme von Siegelungen und Entsiegelungen
erhält der Gerichtsvollzieher nach dem Werthe der verzeichneten Gegenstände
bei einem Betrage bis 50 M. einschließlich 1 M.
100 „ „ 2
« » « « -«
« « « « 300 7“. 7“ 7 «
« » « » 1000 „ “ 1 “
7“ « « « 5000 r ½ 5 “
„ über 5000 „ „ 6
Nimmt die Aufnahne einen Zeitaufwand von mehr als: zwei Stunden
in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um
ein Viertheil.
Für Siegelungen und Entsiegelungen erhält der Gerichtsvollzieher, wenn
mit denselben die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, Nachlaßverzeichnisses
oder Inventars nicht verbunden ist, die Hälfte der vorstehenden Gebühren.
Für die Aufnahme eines Wechselprotestes einschließlich einer etwaigen
Interventionoerklirug erhält der Gerichtovollzieher
bei einem Werthe bis 100 M. einschließlich 1 M.
7 « « 100 * * 2 «
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« « « « 5000 „ « 1u
„ über 5000 „ 5
Für die Abschrift des Wechsels im Protesie werden Schreibgebühren
nicht erhoben.
86.
Die Gebühr des Gerichtsvollziehers für die Beurkundung der Aufgabe
des Geldes zur Post (§ 28 der Hinterlegungsordnung) beträgt 80 Pfennig.
§ 7.
Für die Beurkundung des thatsächlichen Angebots einer Leistung erhält
der Gerichtsvollzieher die Gebühr des § 5.