Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 4. 
Filr die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, Nachlaßverzeichnisses 
oder Inventars einschließlich der Vornahme von Siegelungen und Entsiegelungen 
erhält der Gerichtsvollzieher nach dem Werthe der verzeichneten Gegenstände 
bei einem Betrage bis 50 M. einschließlich 1 M. 
100 „ „ 2 
« » « « -« 
« « « « 300 7“. 7“ 7 « 
« » « » 1000 „ “ 1 “ 
7“ « « « 5000 r ½ 5 “ 
„ über 5000 „ „ 6 
Nimmt die Aufnahne einen Zeitaufwand von mehr als: zwei Stunden 
in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um 
ein Viertheil. 
Für Siegelungen und Entsiegelungen erhält der Gerichtsvollzieher, wenn 
mit denselben die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, Nachlaßverzeichnisses 
oder Inventars nicht verbunden ist, die Hälfte der vorstehenden Gebühren. 
Für die Aufnahme eines Wechselprotestes einschließlich einer etwaigen 
Interventionoerklirug erhält der Gerichtovollzieher 
bei einem Werthe bis 100 M. einschließlich 1 M. 
7 « « 100 * * 2 « 
» » » 1000 „ 7„ 3 „ 
« « « « 5000 „ « 1u 
„ über 5000 „ 5 
Für die Abschrift des Wechsels im Protesie werden Schreibgebühren 
nicht erhoben. 
86. 
Die Gebühr des Gerichtsvollziehers für die Beurkundung der Aufgabe 
des Geldes zur Post (§ 28 der Hinterlegungsordnung) beträgt 80 Pfennig. 
§ 7. 
Für die Beurkundung des thatsächlichen Angebots einer Leistung erhält 
der Gerichtsvollzieher die Gebühr des § 5.
	        
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