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Beurkundung von Thatsachen.
§ 27.
Die Beurkundung der Vorlegung oder Vorweisung von Gegenständen soll
nicht auf solche Eigenschaften oder Gegenstände erstreckt werden, deren Beurtheilung
fachmännische Kenntnisse erfordert.
Bekanntmachung freiwilliger Grundstückhseversteigerungen.
8 28.
Die Bestimmung des Termins für die freiwillige gerichtliche Versteigerung
eines Grundstücks soll außer den nach § 121 des Ausführungsgesetzes zum
Reichsgesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorge-
schriebenen Angaben die in § 45 Abs. 1 Ziffer 1—4 dieser Verordnung vorge-
schriebenen weiteren Angaben enthalten.
Bewerbung um das Notariat.
5 29.
Die Ernennung zum Notar setzt eine Bewerbung um das Amt voraus.
Bei der Bewerbung ist anzugeben, in welchem Orte der Bewerber seinen Amts-
sitz zu nehmen beabsichtigt.
Bekanntmachung der Ernennung.
8 30.
Die Ernennung zum Notar ist von dem Fürstlichen Ministerium, Ab-
theilung für die Justiz, durch das Amts= und Verordnungoblatt bekannt zu machen.
Auf Verlangen des Notars sind weitere Bekanntmachungen auf seine
Kosten zu veranlassen.
Hülfsarbeiter und Angestellte des Votare.
8 31.
Der Notar soll die von ihm im Bereiche seines Amtes beschäftigten Hülfs-
arbeiter und Angestellten durch Handschlag an Eidesstatt darauf verpflichten, daß
sie über seine Amtohandlungen, sowie über den sonstigen Inhalt der von ihnen
eingesehenen Schriftstücke Verschwiegenheit beobachten und davon Niemandem