Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Beurkundung von Thatsachen. 
§ 27. 
Die Beurkundung der Vorlegung oder Vorweisung von Gegenständen soll 
nicht auf solche Eigenschaften oder Gegenstände erstreckt werden, deren Beurtheilung 
fachmännische Kenntnisse erfordert. 
Bekanntmachung freiwilliger Grundstückhseversteigerungen. 
8 28. 
Die Bestimmung des Termins für die freiwillige gerichtliche Versteigerung 
eines Grundstücks soll außer den nach § 121 des Ausführungsgesetzes zum 
Reichsgesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorge- 
schriebenen Angaben die in § 45 Abs. 1 Ziffer 1—4 dieser Verordnung vorge- 
schriebenen weiteren Angaben enthalten. 
Bewerbung um das Notariat. 
5 29. 
Die Ernennung zum Notar setzt eine Bewerbung um das Amt voraus. 
Bei der Bewerbung ist anzugeben, in welchem Orte der Bewerber seinen Amts- 
sitz zu nehmen beabsichtigt. 
Bekanntmachung der Ernennung. 
8 30. 
Die Ernennung zum Notar ist von dem Fürstlichen Ministerium, Ab- 
theilung für die Justiz, durch das Amts= und Verordnungoblatt bekannt zu machen. 
Auf Verlangen des Notars sind weitere Bekanntmachungen auf seine 
Kosten zu veranlassen. 
Hülfsarbeiter und Angestellte des Votare. 
8 31. 
Der Notar soll die von ihm im Bereiche seines Amtes beschäftigten Hülfs- 
arbeiter und Angestellten durch Handschlag an Eidesstatt darauf verpflichten, daß 
sie über seine Amtohandlungen, sowie über den sonstigen Inhalt der von ihnen 
eingesehenen Schriftstücke Verschwiegenheit beobachten und davon Niemandem
	        
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