Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Buständigheit für das Aufgebot. 
§ 36. 
Für das Aufgebot zum Zwecke der Todeserklärung eines verschollenen 
Staatsangehörigen des Fürstenthums, der im Deutschen Reiche keinen Wohnsitz 
hatte, ist das Amtsgericht Gera zuständig. 
Anterstützungspslicht der Hehörden bei Führung des Handelsregisters. 
§ 37. 
Die Behörden, bei welchen die in § 14 der Neichsgewerbeordnung vorge- 
schriebenen Anzeigen über selbständigen Gewerbebetrieb zu bewirken sind, haben 
den Registergerichten über die erfolgten Anzeigen Mittheilung zu machen und zu 
dem Zwecke diesen vierteljährlich Verzeichnisse über die erfolgten Anzeigen oder 
Fehlscheine einzusenden. 
Verfahren bei der Zwangsverstelgerung oder Zwangsverwaltung 
von Grundstüchen. 
§ 38. 
Findet das Gericht bei der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung 
von Grundstücken keinc Person, die die Stellung des Zustellungsvertreters über- 
nehmen will, so kann es einen Gerichtoschreiber zum Zustellungsvertreter bestellen. 
Der Gerichtsschreiber kann nur Ersatz von Auslagen fordern. Diese sind ihm 
verlagsweise aus der Gerichtskasse zu gewähren. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Bestellung eines Vertreters 
zur Ermittclung des Berechtigten Amvendung. 
8 39. 
Nach Anordnung der Zwangsversteigerung soll das Gericht, soweit es sich 
um Gebänude handelt, alobald seststellen, wie hoch die Brandversicherungosumme 
ist und, fallo dies ohne Weitläufigkeiten geschehen kann, ermitteln, ob und welche 
Dienstbarkeiten oder sonstige Berechtigungen mit dem Grundstücke verbunden 
sind, sowie ob und welche aus dem Grundbuche nicht erkennbare Grunddienstbar- 
keiten darauf haften. Insbesondere soll der Schuldner hierüber befragt werden. 
Werden mehrere Grundstücke in demselben Verfahren versteigert, so soll 
der Schuldner auch darüber gehört werden, ob und aus welchen Gründen anzunehmen
	        
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