Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Dem Hypothekenbriefe soll eine beglaubigte Abschrift aus dem Kataster in 
Bezug auf das mit der Hypothek belastete Grundstück beigefügt werden; diese 
beglaubigte Abschrift ist auf Antrag, der unter Vorlegung des Hypothekenbriefs 
äu stellen ist, zu ergänzen, wenn sich der Inhalt des Katasters ändert. Die 
beglaubigte Abschrift und deren Ergänzungen sind auf einen mit dem Briefe 
durch Schnur und Siegel verbundenen besonderen Bogen zu setzen. 
Bei der Aufführung der der Hypothek im Range vorgehenden oder gleich- 
stehenden Hypotheken und Grundschulden ist der Zinssatz nur zu erwähnen, wenn 
er fünf vom Hundert übersteigt. 
§ III. 
Der Hypothekenbrief ist alsbald nach der Eintragung der Hypothek aus- 
zufertigen. 
8 112. 
Vermerke über Eintragungen, die nachträglich bei der Hypothek erfolgen, 
sowie Vermerke über Aenderungen des dem Briefe nach § 57 Absatz 2 der 
Grundbuchordnung beigefügten Auszugs aus dem Grundbuche sind auf den Brief 
oder auf einen mit diesem durch Schnur und Siegel verbundenen Bogen zu setzen. 
Das Grundbuchamt hat in den Fällen der § 55- 58 des Ausführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, sowie in den Fällen des § 8 Absatz 4 des 
Auoführungsgesetzes zur Grundbuchordumg den Besitzer des Briefes nachträglich 
zur Vorlegung anzuhalten, um nach den Vorschriften des § 62 Absatz 1 oder 
des § 69 der Grundbuchordmung zu verfahren. 
8 113. 
Mindert sich der unter der Ueberschrift in Ziffern angegebene Betrag der 
Forderung, so sind die Ziffern zu durchstreichen und die des abgeminderten Be- 
trags ihnen zur Seite zu setzen. Die Aenderung ist von dem Grundbuch- 
beamten zu unterschreiben. 
8114. 
Urkunden, die über Abtretungserklärungen oder sonstige die Aenderung 
einer Eintragung begrilndende Vorgänge vorgelegt worden sind, werden nicht 
mit dem Briefe verbunden. 
Tritt an die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, eine 
andere Forderung, so findet § 58 der Grundbuchordnung Anwendung.
	        
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