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Dem Hypothekenbriefe soll eine beglaubigte Abschrift aus dem Kataster in
Bezug auf das mit der Hypothek belastete Grundstück beigefügt werden; diese
beglaubigte Abschrift ist auf Antrag, der unter Vorlegung des Hypothekenbriefs
äu stellen ist, zu ergänzen, wenn sich der Inhalt des Katasters ändert. Die
beglaubigte Abschrift und deren Ergänzungen sind auf einen mit dem Briefe
durch Schnur und Siegel verbundenen besonderen Bogen zu setzen.
Bei der Aufführung der der Hypothek im Range vorgehenden oder gleich-
stehenden Hypotheken und Grundschulden ist der Zinssatz nur zu erwähnen, wenn
er fünf vom Hundert übersteigt.
§ III.
Der Hypothekenbrief ist alsbald nach der Eintragung der Hypothek aus-
zufertigen.
8 112.
Vermerke über Eintragungen, die nachträglich bei der Hypothek erfolgen,
sowie Vermerke über Aenderungen des dem Briefe nach § 57 Absatz 2 der
Grundbuchordnung beigefügten Auszugs aus dem Grundbuche sind auf den Brief
oder auf einen mit diesem durch Schnur und Siegel verbundenen Bogen zu setzen.
Das Grundbuchamt hat in den Fällen der § 55- 58 des Ausführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, sowie in den Fällen des § 8 Absatz 4 des
Auoführungsgesetzes zur Grundbuchordumg den Besitzer des Briefes nachträglich
zur Vorlegung anzuhalten, um nach den Vorschriften des § 62 Absatz 1 oder
des § 69 der Grundbuchordmung zu verfahren.
8 113.
Mindert sich der unter der Ueberschrift in Ziffern angegebene Betrag der
Forderung, so sind die Ziffern zu durchstreichen und die des abgeminderten Be-
trags ihnen zur Seite zu setzen. Die Aenderung ist von dem Grundbuch-
beamten zu unterschreiben.
8114.
Urkunden, die über Abtretungserklärungen oder sonstige die Aenderung
einer Eintragung begrilndende Vorgänge vorgelegt worden sind, werden nicht
mit dem Briefe verbunden.
Tritt an die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, eine
andere Forderung, so findet § 58 der Grundbuchordnung Anwendung.