Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8  118.

Soweit  eine  Urkunde  mit  einem  oder  mit  mehreren  Briefen  oder  mehrere
Briefe  mit  einander  zu  verbinden  sind,  geschieht  die  Verbindung  durch  Schuur
und  Siegel.

8  1109.

Ein  nach  §  69  der  Grundbuchordnung  unbrauchbar  gemachter  Brief  wird
vernichtet.

120.

Die  Vorschriften  der  §§  106—  119  finden  auf  den  Grundschuldbrief  und
den  Rentenschuldbrief  entsprechende  Amwendung.  Die  Verbindung  einer  Schuldurkunde
  mit  dem  Briefe  ist  nicht  zulässig.

Vei  einer  Rentenschuld  ist  nur  deren  Betrag,  nicht  die  Ablösungssumme,
unter  der  Ulberschrift  (§  108  Absatz  2)  anzugeben.
§  121.

Die  Grundbuchämter  sollen  die  nach  bisherigem  Rechte  auggestellten
Hypothekenbriefe  bei  jeder  sich  bietenden  Gelegenheit,  insbesondere  bei  der  Eintragung
  einer  Abtretung  der  Hypothek,  sich  vorlegen  lassen  und,  wenn  dies  geschieht,
  auf  der  ersten  Seite  des  Briefes  unter  Beifügung  des  Stempels  vermerken:
  „Kein  Hypothekenbrief  im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.“

VI.  Schließung  uon  Grundbuchblättern.
*  122.

Das  für  ein  Grundstück  angelegte  Blatt  wird  geschlossen:

.  wenn  das  Grundstück  auf  das  Blatt  eines  anderen  Grundstücks  oder
auf  ein  neues  Blatt  übertragen  oder  wenn  es  nach  §  90  Absatz  2  der
Grundbuchordnung  aus  dem  Grundbuch  augsgeschieden  wird:

.  wenn  das  Grundstück  untergegangen  ist  oder  sich  nicht  mehr  nachweisen
  läßt.

Die  Schließung  erfolgt  von  Amtswegen.  Der  Grund  der  Schließung  ist
in  der  ersten  Abtheilung  in  der  Form  einer  besonderen  Eintragung  zu  verlantbaren;
  außerdem  ist  in  jeder  Abtheilung  unter  die  letzte  Eintragung  in  die  Mitte
der  Spalte  das  Wort  „Geschlossen“  mit  rother  Tinte  augenfällig  zu  schreiben.
Der  Vermerk  ist  mit  der  Unterschrift  des  Grundbuchbeamten  zu  versehen.

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