Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

8 123. 
Die nach 88 158 — 161 des Gesetzes, die Grund- und Hypothekeubücher 
und das Hypothekenwesen betreffend, vom 20. November 1858 angelegten Grund- 
buchblätter (sogenannte Pertinenz= oder blinde Folien) sind zu schließen. Auf 
die Schließung finden die Vorschriften des § 122 Absatz 2 Anwendung. 
In dem auf die Schlicßhung gerichteten Vermerke ist auf die gegenwärtige 
Verordnung Bezug zu nehmen. 
VII. Grundbuchblätter für Rechte. 
* 121. 
Für die Grundbuchblätter über Rechte und die Eintragungen auf diesen 
Blättern gilt das Gleiche, wic für die Grundbuchblätter über Grundstücke und 
die Eintragungen auf solchen Blättern, unbeschadet der für verliehene Bergbau- 
rechte bestehenden besonderen Vorschriften. 
Die zweite Abtheilung erhält die Ueberschrift: „Berechtigter.“ 
* 125. 
Wird für ein Erbbaurecht ein Blatt angelegt, so ist in der ersten Ab- 
theilung des Blattes unter der Bezeichnung des Rechtes die Eintragung des 
Rechtes auf dem Blatte des belasteten Grundstücks unter Angabe der Stelle 
(Nummer des Blattes, Abtheilung, Eintragungsnummer) wörtlich, etwas ein- 
gerückt, aufzuführen. 
Auf dem Blatte des belasteten Grundstücke ist, außer der nach § 7 Absatz 2, 
* 84 der Grundbuchordnung zu bewirkenden Eintragung, in der Spalte der 
Anmerkungen am Rande der Eintragung des Rechtes auf die Anlegung des 
Blattes durch die Worte „Bes. Blatt s. Nr. “ hinzuweisen. 
8 126. 
Das für ein Erbbaurecht angelegte Blatt wird erst geschlossen, wenn das 
Recht auf dem Blatte des belasteten Grundstücks gelöscht worden ist.
	        
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