Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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5. „Kommunalaufsichtsbehörde“ für die Bezirke im Sinne §. 24 Absatz 5 
des Gesetzes ist das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für das Innere. 
Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (& 134 des 
Gesetzes) sowie der Ersatz verlorener, unbrauchbar gewordener oder 
zerstörter Quittungskarten (§ 130 des Gesetzes) erfolgt, unbeschadet 
der auf Grund des § 151 des Gesetzes getroffenen oder noch zu 
treffenden Vorschriften durch den Gemeindevorstand. In jeder 
Gemeinde ist in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, 
welche Stellen für die betreffende Gemeinde zur Wahrnehmung der 
nurbezeichneten Obliegenheiten berufsen sind, wo die Diensträume dieser 
Stellen sich befinden, und welche Dienststunden etwa festgesetzt sind. 
Die mit diesen Obliegenheiten betrauten Stellen sind durch Vermittelung 
des JFürstlichen Landrathsamts dem Vorstande der gemeinsamen 
Thüringischen Versicherungsanstalt mitzutheilen. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten, soweit sie sich auf die Herstellung 
oder Veränderung der zur Durchführung der Invalidenversicherung 
erforderlichen Einrichtungen beziehen, mit dem Tage der Verkündigung, 
im Uebrigen mit dem 1. Jannar 1900 an Stelle der Ministerial- 
Bekanntmachung vom 3. September 1890 (Amts= und Verordnungs- 
blatt S. 303) in Kraft. 
Gera, den 27. November 1399. 
Ffürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
Engelhardt.
	        
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