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5. „Kommunalaufsichtsbehörde“ für die Bezirke im Sinne §. 24 Absatz 5
des Gesetzes ist das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für das Innere.
Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (& 134 des
Gesetzes) sowie der Ersatz verlorener, unbrauchbar gewordener oder
zerstörter Quittungskarten (§ 130 des Gesetzes) erfolgt, unbeschadet
der auf Grund des § 151 des Gesetzes getroffenen oder noch zu
treffenden Vorschriften durch den Gemeindevorstand. In jeder
Gemeinde ist in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen,
welche Stellen für die betreffende Gemeinde zur Wahrnehmung der
nurbezeichneten Obliegenheiten berufsen sind, wo die Diensträume dieser
Stellen sich befinden, und welche Dienststunden etwa festgesetzt sind.
Die mit diesen Obliegenheiten betrauten Stellen sind durch Vermittelung
des JFürstlichen Landrathsamts dem Vorstande der gemeinsamen
Thüringischen Versicherungsanstalt mitzutheilen.
Die vorstehenden Bestimmungen treten, soweit sie sich auf die Herstellung
oder Veränderung der zur Durchführung der Invalidenversicherung
erforderlichen Einrichtungen beziehen, mit dem Tage der Verkündigung,
im Uebrigen mit dem 1. Jannar 1900 an Stelle der Ministerial-
Bekanntmachung vom 3. September 1890 (Amts= und Verordnungs-
blatt S. 303) in Kraft.
Gera, den 27. November 1399.
Ffürstlich Reuß-Pl. Ministerium.
Engelhardt.