Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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* 15. 
Der Gerichtsschreiber hat das Vereinsregister nebst den von dem Vereine 
zum Register eingereichten Schriftstücken, sowic das Güterrechtsregister nebst 
denjenigen Schriftstücken, auf welche bei den Eintragungen in das Gllterrechts- 
register Bezug genommen ist Anlage 1 & i# Abs. 3 . während der gewöhn= 
lichen Dienststunden einem Jeden auf Ersuchen zur Einsicht vorzulegen, ohne daß 
es einer richterlichen Anordnung bedarf. 
8 16. 
Gehört ein Ort oder eine Gemeinde — § 57 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs — zu den Gebieten verschiedener Bundesstaaten, so hat jedes Register- 
gericht die Namen der an dem Ort oder in der Gemeinde errichteten Vereine, 
die in das Vereinsregister eingetragen werden, sowie die Namensänderungen 
und Löschungen, die bei solchen Vereinen eingetragen werden, dem anderen be- 
theiligten Registergericht unverzüglich mitzutheilen. 
8 17. 
Wird der Sitz eines eingetragenen Vereins aus dem Bezirke des Register- 
gerichts verlegt, so sind bei der Eintragung der Verlegung in die Spalte 2 des 
Registers alle den Verein betreffenden Eintragungen roth zu unterstreichen. 
8 18. 
Sind bei den einen Verein betreffenden Eintragungen so zahlreiche Aen- 
derungen eingetreten, daß durch die Eintragung der Aenderungen die lleber- 
sichtlichkeit des Registers erheblich beeinträchtigt wird, so sind die noch gültigen 
Eintragungen unter einer neuen Nummer an eine andere Stelle des Registers 
zu übertragen; dabei ist an dieser auf die bisherige Nummer und Stelle und 
an der letzteren auf die neue Stelle zu verweisen. 
Die Uebertragung ist dem Vorstande des Vereins, den Liquidatoren oder 
dem Konkuroverwalter unter Mittheilung von dem Inhalte der neuen Eintragung 
bekannt zu machen. « 
Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Uebertragung, so 
sind die in Absatz 2 genannten Personen vorher zu hören. 
*-7 
Das Giiterrechtoregister dient auch zur Aufnahme derjeuigen Eintragungen, 
welche nach § 94 Ziffer 3 des Ansführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
	        
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