Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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2. 
Die Beaufsichtigung der in Betracht kommenden Betriebe und Anlagen 
gemäß §§ 10 und 11 des Reichsgesetzes hat durch diejenigen Nahrungsmittel- 
Chemiker zu erfolgen, welchen von den zuständigen Polizeibehörden die Ueber- 
wachung des sonstigen Verkehrs mit Nahrungs= und Genußmitteln übertragen ist. 
-* 
Die in § 12 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Becidigung haben, soweit 
es sich um Geschäftsbetriebe in den Städten handelt, die Stadträthe (Stadt- 
gemeindevorstände), im Uebrigen die Fürstlichen Landrathsämter vorzunehmen. 
Gera, den 21. Oktober 1901. 
Fürstlich Reuß-M. Ministerium. 
Engelhardt. c.
	        
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