Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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B. Auslagen. 
18. Post= und Telegraphengebühren. 
19. Die Beträge, die an dritte Personen haben bezahlt 
* 
— 
S 
werden müssen, sowie Kosten der Aufbewahrung und 
des Unterhaltes gepfändeter Thiere. 
Ausführungsgesetz II § 133 Nr. 6 Abs. 3. 
Anmerkung: 
Die Annahme und Verwahrung gepfändeler Thiere kann 
von der Erlegung eines angemessenen Vorschusscs abhängig ge- 
macht werden. 
.Tagegelder, Rejsekosten. 
Muß der Amtsschulze behufs Erledigung eines Amts- 
geschäfts von der Wohnung aus einen Weg bis zu 
einer Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurück- 
legen, so erhält er neben der ihm nach Abschnitt à zu 
gewährenden Gebühr: 
n) als Vergütung für den durch den Aufenthalt an 
dem fremden Orte entstehenden Aufwand — Tage- 
gelder — 
un) für den Tag 
bb) bei allen Epeditionen, die mit Einschluß der 
Hin= und der Rückreise innerhalb 6 Stunden 
beendigt werden — / von nu —. 
b) neben den Tagegeldern unter a für nothwendiges 
Fortkommen für jedes angefangene Kilometer des 
Hin= und des Rückweges eine Entschädigung von 
Anumerkung zu Nr. 20: 
Tagegelder und Reisekosten sind, wenn gelegentlich einer 
Reisc mehrere Geschäfte besorgt werden, für jedes einzelne Ge- 
schäft mit dem nach deren Gesammtzahl sich ergebenden Bruch- 
theile zu berechnen. 
Schreibgebühren sind dem Amtsschulzen nur dann zu 
gewähren, wenn er für einen Betheiligten von Schrift- 
stücken, die er angefertigt oder in seinen Händen hat, 
Abschriften herstellt. 
2 M. 
1 M. 20 Pf. 
10 Pf.
	        
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