115
B. Auslagen.
18. Post= und Telegraphengebühren.
19. Die Beträge, die an dritte Personen haben bezahlt
*
—
S
werden müssen, sowie Kosten der Aufbewahrung und
des Unterhaltes gepfändeter Thiere.
Ausführungsgesetz II § 133 Nr. 6 Abs. 3.
Anmerkung:
Die Annahme und Verwahrung gepfändeler Thiere kann
von der Erlegung eines angemessenen Vorschusscs abhängig ge-
macht werden.
.Tagegelder, Rejsekosten.
Muß der Amtsschulze behufs Erledigung eines Amts-
geschäfts von der Wohnung aus einen Weg bis zu
einer Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurück-
legen, so erhält er neben der ihm nach Abschnitt à zu
gewährenden Gebühr:
n) als Vergütung für den durch den Aufenthalt an
dem fremden Orte entstehenden Aufwand — Tage-
gelder —
un) für den Tag
bb) bei allen Epeditionen, die mit Einschluß der
Hin= und der Rückreise innerhalb 6 Stunden
beendigt werden — / von nu —.
b) neben den Tagegeldern unter a für nothwendiges
Fortkommen für jedes angefangene Kilometer des
Hin= und des Rückweges eine Entschädigung von
Anumerkung zu Nr. 20:
Tagegelder und Reisekosten sind, wenn gelegentlich einer
Reisc mehrere Geschäfte besorgt werden, für jedes einzelne Ge-
schäft mit dem nach deren Gesammtzahl sich ergebenden Bruch-
theile zu berechnen.
Schreibgebühren sind dem Amtsschulzen nur dann zu
gewähren, wenn er für einen Betheiligten von Schrift-
stücken, die er angefertigt oder in seinen Händen hat,
Abschriften herstellt.
2 M.
1 M. 20 Pf.
10 Pf.