Anderweit revidirte Instruktion
für die Standesbeamten vom P. Dezember 1899.
Mit Rücksicht auf die am 1. Jannar 1900 in Kraft tretenden Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze, sowie der Verordumg des
Bundesraths vom 25. März 1899 zur Auoführung des Reichsgesetzes über die
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875
haben wir die nachstehende anderweit revidirte Instruktion für die
Standesbeamten erlassen und setzen die revidirte Instruktion vom 3. März
1896 mit dem Schlusse des Jahres 1890 hiermit außer Kraft.
A. Die Führung der Register im Allgemeinen betreffend.
* l.
Die Standesbeamten und deren Stellvertreter haben sich mit den für ihre
Thätigkeit geltenden Gesetzen, Verordnungen und Justruktionen, namentlich
dem Reichsgesetze über die Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der Fassung, welche es durch
Artikel 46 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom
18. August 1896 und durch § 186 des Reichsgesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.—20. Mai 1898
erhalten hat,
der Ausführungsverordnung des Bundesraths vom 25. März 189)y,
der Landesherrlichen Ausführungsverordnung vom B. Dezember 1899,
der gegenwärtigen Instruktion, sowie
den in der Anlage zusammengestellten Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches, des Neichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und der Ausführungsgesetze zu diesen beiden Gesetzen,
genau bekannt zu machen.
Glanben sie näherer Belehrung zu bedürfen, so haben sie sich an das ihnen
als nächste Aufsichtsbehörde vorgesetzte Fürstliche Amtsgericht zu wenden.