Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Anderweit revidirte Instruktion 
für die Standesbeamten vom P. Dezember 1899. 
Mit Rücksicht auf die am 1. Jannar 1900 in Kraft tretenden Vorschriften 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze, sowie der Verordumg des 
Bundesraths vom 25. März 1899 zur Auoführung des Reichsgesetzes über die 
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 
haben wir die nachstehende anderweit revidirte Instruktion für die 
Standesbeamten erlassen und setzen die revidirte Instruktion vom 3. März 
1896 mit dem Schlusse des Jahres 1890 hiermit außer Kraft. 
A. Die Führung der Register im Allgemeinen betreffend. 
* l. 
Die Standesbeamten und deren Stellvertreter haben sich mit den für ihre 
Thätigkeit geltenden Gesetzen, Verordnungen und Justruktionen, namentlich 
dem Reichsgesetze über die Beurkundung des Personenstandes und die 
Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der Fassung, welche es durch 
Artikel 46 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 
18. August 1896 und durch § 186 des Reichsgesetzes über die An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.—20. Mai 1898 
erhalten hat, 
der Ausführungsverordnung des Bundesraths vom 25. März 189)y, 
der Landesherrlichen Ausführungsverordnung vom B. Dezember 1899, 
der gegenwärtigen Instruktion, sowie 
den in der Anlage zusammengestellten Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuches, des Neichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit und der Ausführungsgesetze zu diesen beiden Gesetzen, 
genau bekannt zu machen. 
Glanben sie näherer Belehrung zu bedürfen, so haben sie sich an das ihnen 
als nächste Aufsichtsbehörde vorgesetzte Fürstliche Amtsgericht zu wenden.
	        
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