Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

B. G. B. 
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Diese Bestimmung findet entsprechende Anwendung, wenn nach der Ver- 
pflichtung des Vormundes und beziehungsweise des Gegenvormundes ein 
Familienrath gebildet wird. 
& 28. 
Hat der Mündel das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so soll ihn das 
Vormundschaftsgericht, soweit thunlich, vor der Entscheidung auch in anderen, 
als den in § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgeführten wichtigen und 
zweifelhaften Fällen hören. 
8 209. 
Die Beschlüsse des Familienrathes sollen vom Vormundschaftsrichter 
unterschrieben werden. 
8 30. 
Das Vormundschaftsgericht soll, sobald es davon Kenntniß erhält, daß 
eine Frau sich verheirathet hat, die zum Vormunde bestellt ist, die Erklärung 
des Ehemannes darüber, ob er die Zustimmmg zur Fortführung der Vormund= 
schaft ertheilt oder versagt, von Amtswegen herbeiführen. 
*5 31. 
Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft gegebenen Vor- 
schriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus ihrer Fassung ein 
Anderes ergiebt. 
8 32. 
Die Entmündigung einer Person wegen Geisteskrankheit oder Geistes- 
schwäche, wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht, sowie die Wiederauf- 
hebung einer solchen Entmündigung kann von dem Vormundschaftogericht öffentlich 
bekannt gemacht werden. Bevor das Vormundschaftsgericht die Veröffentlichung 
der Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche beschließt, soll es 
Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche 
Verzögerung und ohne unverhältnißmäßige Kosten geschehen kann; die Vorschrift 
des § 1847 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.
	        
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