Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

370 
8 2. 
Eine Zerschlagung im Sinne dieses Gesetzes liegt nicht vor, 
1. wenn Grundstücke von insgesamt nicht mehr als 8 ha Flächengehalt 
vom Eigentümer ohne Vermittlung einer Person, welche die Zer- 
schlagung von Grundstücken gewerbsmäßig betreibt, stückweise ver- 
äußert werden; 
wenn Grundstücke nur aus allgemein volkswirtschaftlichen Gründen 
(3. B. von einer ländlichen Genossenschaft, welche die wirtschaftliche 
Hebung ihrer Mitglieder erstrebt, von einer Person des privaten 
oder öffentlichen Rechts zum Zwecke der Einrichtung von bäuerlichen 
oder Landarbeiterstellen usw.) stückveise veräußert werden. Das 
Ministerium ist befugt, in solchen Fällen den betreffenden Personen 
oder Körperschaften eine allgemeine oder für den einzelnen Ver- 
äußerungsfall gültige Bescheinigung über das Vorhandensein dieser 
Voraussetzung auszustellen; 
4l wenn ein Erbe Nachlahgrundsticcke stilchveise wieder veräußert, sowie 
wenn Eltern oder Voreltern Grundstücke an ihre Abkömmlinge 
abtreten; 
. wenn jemand Grundstücke stückweise wieder veräußert, welche er als 
Gläubiger oder als dessen Bürge im Zwangsversteigerungsverfahren 
oder während eines Konkurses, und zwar auch im Falle eines Ver- 
kaufs durch den Konkursverwalter, aus freier Hand envorben hat, 
um in dem Zwangsversteigerungs= oder Konkursverfahren zur 
möglichst vollständigen Befriedigung einer nicht erst nach Stellung 
des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder auf An- 
ordnung der Zwangsversteigerung erworbenen Forderung zu gelangen; 
wenn Grundstilcke im Konkurse des Eigentlmers oder im Wege der 
Zwangsversteigerung stüchveise veräußert werden. 
## 
— 
** 
83. 
Zur Einholung der Genehmigung und im Falle deren Erteilung zur 
Zahlung der Abgabe ist derjenige verpflichtet, welcher die Zerschlagung im 
eigenen Namen oder in fremdem Auftrage vornimmt oder durch Vermittlung 
zwischen dem bisherigen Eigentümer und Dritten zustande bringt oder sie zwar
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.