Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Die räumliche Wirksamkeit der Bestellung und Beeidigung bestimmt 
sich jedoch auch in diesem Falle nach den in § 450 gegebenen 
Vorschriften. 
6. An Stelle des aufgehobenen § 46 tritt folgende Vorschrift: 
Im Rechtsverkehr mit Behörden, welche nicht dem Fürsten= 
thum angehören, ist für die Ausstellung von Zeugnissen über das 
im Fürstenthum geltende Recht das Fürstliche Ministerium, Ab- 
theilung für die Justiz, zuständig. Es kann im Einzelfalle die 
Befugniß einer ihm untergeordneten Stelle übertragen. Die 
Uebertragung an ein Gericht hat zu erfolgen, wenn das aus- 
ländische Recht gerichtliche Bescheinigung verlangt. 
7. An Stelle des aufgehobenen § 147 tritt folgende Bestimmung: 
Wer bei gerichtlichen Verhandlungen, die nicht an ordentlicher 
Gerichtsstrelle vorgenommen werden, den zur Aufrechterhaltung 
der Ordunng erlassenen Befehlen nicht gehorcht, kann auf Beschluß 
des die Verhandlung leitenden Richters von dem Orte oder aus 
dem Naume, wo die gerichtliche Verhandlung stattfindet, entfernt 
werden, auch wenn er Eigenthümer dieses Ortes oder Raumes 
ist, vorausgesetzt, daß er zur Vornahme der gerichtlichen Ver- 
handlung an diesem Orte oder in diesem Raume seine Genehmigung 
ertheilt hat, oder daß die Vornahme der gerichtlichen Verhandlung 
XI. Abschnitt. 
Ortsgerichtspersonen. 
8 131. 
Die Ortsgerichtspersonen (Amtsschulzen) sind in erster Linie Organe der 
Gerichte und treten bei diesen als Hilfsbeamte und Urkundspersonen in Thätigkeit. 
Daneben erstreckt sich ihr amtlicher Wirkungskreis auch auf Angelegen- 
heiten, die bei Gericht nicht verhandelt werden und nicht anhängig zu machen sind. 
132. 
Der durch Reichsgesetze oder durch landesgesetzliche Vorschriften begründeten 
Zuständigkeit unbeschadet erstreckt sich der Wirkungskreis der Ortsgerichtspersonen 
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