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Die räumliche Wirksamkeit der Bestellung und Beeidigung bestimmt
sich jedoch auch in diesem Falle nach den in § 450 gegebenen
Vorschriften.
6. An Stelle des aufgehobenen § 46 tritt folgende Vorschrift:
Im Rechtsverkehr mit Behörden, welche nicht dem Fürsten=
thum angehören, ist für die Ausstellung von Zeugnissen über das
im Fürstenthum geltende Recht das Fürstliche Ministerium, Ab-
theilung für die Justiz, zuständig. Es kann im Einzelfalle die
Befugniß einer ihm untergeordneten Stelle übertragen. Die
Uebertragung an ein Gericht hat zu erfolgen, wenn das aus-
ländische Recht gerichtliche Bescheinigung verlangt.
7. An Stelle des aufgehobenen § 147 tritt folgende Bestimmung:
Wer bei gerichtlichen Verhandlungen, die nicht an ordentlicher
Gerichtsstrelle vorgenommen werden, den zur Aufrechterhaltung
der Ordunng erlassenen Befehlen nicht gehorcht, kann auf Beschluß
des die Verhandlung leitenden Richters von dem Orte oder aus
dem Naume, wo die gerichtliche Verhandlung stattfindet, entfernt
werden, auch wenn er Eigenthümer dieses Ortes oder Raumes
ist, vorausgesetzt, daß er zur Vornahme der gerichtlichen Ver-
handlung an diesem Orte oder in diesem Raume seine Genehmigung
ertheilt hat, oder daß die Vornahme der gerichtlichen Verhandlung
XI. Abschnitt.
Ortsgerichtspersonen.
8 131.
Die Ortsgerichtspersonen (Amtsschulzen) sind in erster Linie Organe der
Gerichte und treten bei diesen als Hilfsbeamte und Urkundspersonen in Thätigkeit.
Daneben erstreckt sich ihr amtlicher Wirkungskreis auch auf Angelegen-
heiten, die bei Gericht nicht verhandelt werden und nicht anhängig zu machen sind.
132.
Der durch Reichsgesetze oder durch landesgesetzliche Vorschriften begründeten
Zuständigkeit unbeschadet erstreckt sich der Wirkungskreis der Ortsgerichtspersonen
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