Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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814. 
zlee Ein Notar kann abgelehnt werden: 
hc 1. in Sachen, in denen er selbst betheiligt ist oder in denen er zu 
m v16 einem Betheiligten in dem Verhältniß eines Mitberechtigten oder 
Mitverpflichteten steht; 
in Sachen seiner Verlobten oder Ehefrau, auch wenn die Ehe 
nicht mehr besteht; 
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im 
zweiten Grade der Seitenlinic verwandt oder verschwägert ist; 
. in Sachen, in denen er als Vertreter eines Betheiligten bestellt 
oder als gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist. 
Von dem Vorhandensein eines der vorstehenden Ablehnungsgründe hat 
der Notar die Betheiligten unverzilglich und vor Vornahme einer Amtshandlung 
in Kenntuiß zu setzen. 
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Mittheilung erfolgt. 
8 15. 
Mecht des Der Notar ist nicht verpflichtet, bei Geschäften außerhalb des Anitsgerichts- 
tuttnin bezirks, in welchem er seinen Amtssitz hat, mitzuwirken. 
seine Mit. Innerhalb dieses Bezirks kann er seine Mitwirkung aus triftigen Gründen 
wirlung ab. ablehnen, inobcsonder0 wenn seine Thätigkeit beansprucht wird: 
zulehnen. an Sonn- und Festtagen und außerhalb der für den geschäftlichen 
Verkehr an seinem Amt,ssitze ilblichen Geschäftozeit, sofern für die 
zu erledigende Angelegenheit nicht Gefahr im Verzuge ist: 
2. in Angelegenheiten, deren Erledigung mit baaren Aufwendungen 
für ihn verbunden ist, falls ihm nicht ein ausreichender Vorschuß 
zu deren Bestreitung zur Verfügung gestellt wird. 
§ 16. 
Ablehnung Der Notar, dessen Thätigkeit in Anspruch genommen wird, ist verpflichtet, 
Ar wenn er seine Mitwirkung ablehnen muß oder will, dies ohne Verzug zu erklären. 
817. 
Armenrecht. Der Notar hat, soweit die Betheiligten nach § 14 des Reichogesetzes über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 3 des Aus-
	        
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