Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Antheil an den einzelnen Forderungen, Waaren oder anderen Vermögensstücken der Ge- 
sellschast. 
Art. 132. Macht ein Privatyläubiger eines Gesellschafters von dem nach Art. 
126 ihm zustehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigen Gesellschafter auf Grund 
eines elnstimmigen Veschlusses statt der Auflösung der Gesellschaft die Auseinandersehung 
und die Auslieserung des Autheils des Schuldners nach den Bestimmungen der vorher- 
gehenden Artikel vornehmen; der lehztere ist dann als aus der Gesellschaft ausgeschieden 
zu betrachten. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Liqudidation der Gesellschaft. 
Art. 1 33. Nach Auflösung der Gesellschaft außer dem Fall des Konkurses der- 
selben exfolgt dle Liguidatlon, sofern diese nicht durch einstimmigen Beschluß der Gesell- 
schafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder andern Perso- 
nen übertragen ist, durch die sämmtlichen bisherigen Gesellschafter oder deren Vertreter 
als Liquidatoren. Ist einer der Gesellschafter gestorben, so haben bessen Rechtsnachfol- 
ger einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bestellen. 
Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigen Gründen die Ernennung. 
von Liquidatoren durch den Richter erfolgen. Der Richter kann in einem solchen Falle 
Personen zu Liquidatoren ernennen oder als solchr beiordnen, welche nicht zu den Ge- 
sellschaftern gehören. 
Art. 134. Die Abberufung von Liguidatoren geschieht durch einstimmigen Be- 
schluß aller Gesellschaster; sie kann auch auf den Antkrag elnes Gesellschafters aus wich- 
tigen Gründen burch den Richter erfolgen. 
Art. 175. Die Liquidatoren ünd von den Gesellschaftern beim Handelsgerichte 
zur Eintragung in das Haudeloregister anzumelden; sie haben ihre Unterschrift pers#n- 
lich vor dem Handelögerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form ein- 
zureichen. 
Das Auötreten eines Liguidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen 
ist gleichfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Die Gesellschafter sind zur Befolhung dieser Vorschristen von Amtswegen durch 
Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Drikten Personen kann die Ernennung von Llauldatoren, sowie das Austreten ei- 
nes Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur in sofern entgegen- 
gesepzt werden, als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraussehungen vorhanden sind, un- 
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