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Fehlt es an dleser Werthbestlmmung, so geschleht dle Erstattung nach dem Werthe,
welchen die Sachen zur Zeit der Einbringung hatten
Art. 144. Ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft kommen bis zur Beendig-
ung der Llauldatlon in Bezug auf das Rechtsverhältniß der bisherigen Gesellschafter un-
ter elnander sowie der Gesellschafter zu dritten Personen die Vorschristen des zweiten und
dritten Abschnilts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestlmmungen des gegenwärkigen
Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein Anderes ergibt.
Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Jelt ihrer Auflösung hatte, bleibt bis
zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Gesellschaft bestehen.
Zustellungen an die Gesellschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an einen der
Liquidatoren.
Art. 145. Nach Beendlgung der Liquidation werden die Bücher und Schristen
der aufgelösten Gesellschaft einem der gewesenen Gesellschafter oder elnem Dritten in Ver-
wahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer güt-
lichen Uebereinkunst durch das Handelsgericht bestimmt.
Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und
Benupyung der Bücher und Papiere.
Sechster Abschnitt.
Von der Verlêbrung der Klagen gegen die Gesellschafter.
Art. 146. Die Klagen gegen einen Gesellschafter aus Ansprüchen gegen die Ge-
sellschaft verjähren in fünf Jahren nach Auslösung der Gesellschaft oder nach seinem Aus-
schelden oder seiner Ausschliehung aus derselben, sosern nicht nach Beschaffenheit der For-
derung eine kürzere Verjährungsfeist gesehlich eintriu.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auflösung der Gesellschaft
oder das Ausscheiden oder die Ausschliehung des Gesellschaftero aus derselben Iin das
Handelsregisier eingetragen ist.
Wird die Forderung erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung
mit dem Zeitpunkte der Fälligkett.
Art. 147. Ist noch ungetheiltes Gesellschastsvermögen vorhanden, so kann dem
Gläubiger die fünfjährige Verjährung nicht entgegengesetzt werden, sofern er seine Be-
friedigung nur aus dem Gesellschaftsvermögen sucht.
Art. 148. Die Verjährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen oder ausgeschloffe-
nen Gesellschafters wird durch Rechtshandlungen lcht unterbrochen, welche gegen die
sortbesiehende Gesellschaft oder einen anderen Gesellschaster vorgenommen werden.
Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung einer Gesellchaft z derselben