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Art. 152. Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Kommanditgesellschaft
eine Zweigniederlassung hat, muß dies behuss der Eintragung in das Handelsregister
angemeldet werden.
Die Anmeldung muß die in Art. 151 Zif. 1—1 bezeichneten Angaben enthalten,
und von sämmtlichen persönlich baftenden Gesellschaftern vor dem Handelsgericht unter-
zeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden.
Art. 153. Die persönlich hastenden Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten
sollen, baben die Firma nebst ibrer Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgericht,
in dessen Bezirk die Handelsgesellschaft ihren Sitz hat, und vor jedem Handelsgericht, in
dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat, zu zeichurn oder vie Zeichnung in beglau-
bigter Form einzureichen.
Art. 154. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Be-
folgung der in den Art. 151, 152 und 153 entbaltenen Vorschristen von Amtewegen
durch nbefvan zaizuhnn
155. 7 die Firma einer bestebenden Kaommandaugeselschalt geändert, oder
der . W* an einen andern Ort verlegt wird, so sind diese Thatsachen von
sämmtlichen Gesellschaftern in der durch Art. 151 bestimmten Weise behuss der Eintrag-
ung in das Handeloregister anzumelden. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden
Gesellschafter zur Befolgung dieser Anordnung von Amtswegen durch Ordnungsstrafen
anzuhalten.
Bel der Bekanntmachung kommt in Betreff der Kommanditisten die Vorschrist des
An. 151 zur Anwendung.
Die Wirkung gegen Dritte richtet sich nach den Vestimmungen des Art. 25.
Art. 156. Wenn in eine bestehende Kommanditgesellschaft ein neuer Kommandi-
tist eintritt, so muß dies von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Han-
delsregister und zur Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Art 151. angemeldet
werden.
Art. 157. Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zu-
nächst nach dem Gesellschaftsvertrage. Sowelt keine Vereinbarung getroffen ist, kommen
die gesehlichen Bestimmungen über das Rechtsverhälmiß der offenen Gesellschafter unter
elnander auch hier zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, welche die nachfolgen-
den Arkikel (158 bio 162) ergeben.
Art. 158. Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die perfön-
lich haftenden Gesellschafter besorgt.
Ein Kommandilist ist zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechligt
noch verpflichtet.