Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 152. Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Kommanditgesellschaft 
eine Zweigniederlassung hat, muß dies behuss der Eintragung in das Handelsregister 
angemeldet werden. 
Die Anmeldung muß die in Art. 151 Zif. 1—1 bezeichneten Angaben enthalten, 
und von sämmtlichen persönlich baftenden Gesellschaftern vor dem Handelsgericht unter- 
zeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. 
Art. 153. Die persönlich hastenden Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten 
sollen, baben die Firma nebst ibrer Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgericht, 
in dessen Bezirk die Handelsgesellschaft ihren Sitz hat, und vor jedem Handelsgericht, in 
dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat, zu zeichurn oder vie Zeichnung in beglau- 
bigter Form einzureichen. 
Art. 154. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Be- 
folgung der in den Art. 151, 152 und 153 entbaltenen Vorschristen von Amtewegen 
durch nbefvan zaizuhnn 
155. 7 die Firma einer bestebenden Kaommandaugeselschalt geändert, oder 
der . W* an einen andern Ort verlegt wird, so sind diese Thatsachen von 
sämmtlichen Gesellschaftern in der durch Art. 151 bestimmten Weise behuss der Eintrag- 
ung in das Handeloregister anzumelden. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden 
Gesellschafter zur Befolgung dieser Anordnung von Amtswegen durch Ordnungsstrafen 
anzuhalten. 
Bel der Bekanntmachung kommt in Betreff der Kommanditisten die Vorschrist des 
An. 151 zur Anwendung. 
Die Wirkung gegen Dritte richtet sich nach den Vestimmungen des Art. 25. 
Art. 156. Wenn in eine bestehende Kommanditgesellschaft ein neuer Kommandi- 
tist eintritt, so muß dies von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Han- 
delsregister und zur Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Art 151. angemeldet 
werden. 
Art. 157. Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zu- 
nächst nach dem Gesellschaftsvertrage. Sowelt keine Vereinbarung getroffen ist, kommen 
die gesehlichen Bestimmungen über das Rechtsverhälmiß der offenen Gesellschafter unter 
elnander auch hier zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, welche die nachfolgen- 
den Arkikel (158 bio 162) ergeben. 
Art. 158. Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die perfön- 
lich haftenden Gesellschafter besorgt. 
Ein Kommandilist ist zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechligt 
noch verpflichtet.
	        
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