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Er kann gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung durch die per-
fönlich hastenden Gesellschafter (Art. 99 bis 102) Widerspruch nicht erheben.
Art. 159. Ein Kommanditist darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter
in dem Handelszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen
und an ener anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen.
Art. 160. Jeder Kommanditißt ist berechtigt, die abschristliche Mittheilung der
jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher
und Papiere zu prüfen.
Die im Art. 105 bezeichneten weiteren Rechte eines offenen Gesellschafters siehen
einem Kommanditisien nicht zu.
Jedoch kann das Handelsgericht auf den Antrag eines Kommanditisten, wenn wich-
tige Gründe dazu vorliegen, die Mitthellung einer Bilanz oder sonsiiger Aufklärungen
nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen.
Art. 161. Die Besiimmungen der Art. 106 bis 108 über die Verzinsung der
Einlage, über die jährliche Berechnung des Gewinnes oder Verlustes und über die Be-
sugulß, Zinsen und Gewinn zu erheben, gelten auch in Betreff des Kommanditisten.
Jedoch nimmt ein Kommanditist an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner ein-
gezahlten oder rückständigen Einlage Antheil.
Er ist nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn, welche er bezogen hat, wegen
späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so lange seine ursprüngliche Einlage durch
Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
Art. 162. Ifl über die Höhe der Bethelligung an Gewinn und Verlust nichts
vereinbart, so wird dieselbe nach richterlichem Ermessen, nöthigenfalls unter Zuziehung
von Sachverständigen festgestellt.
Art. 163. Im Verhältnih zu dritten Personen krilt die rechtliche Wirksamkeit
einer Kommanditgesellschaft mit dem Zeilpunkt ein, in welchem die Errichtung der Ge-
sellschaft bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschast lhren Sitz hat, in das
Handelsregister eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte begonnen hat.
Die Beschränkung, dah die Gesellschast erst mit einem späteren Zeilpunkt als dem
der Eintragung ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.
Hat die Gesellschaft vor der Eintragung ihre Geschäfte begonnen, so hastet jeder
Kommanditist dritten Personen für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindllchkeiten
der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschaster, wenn er ulcht beweist, daß
denselben seine beschränkte Vetheiligung bei der Gesellschaft bekannt war.
Art. 164. Die Kommadditgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben