Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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die Zahl und den Bemag der Aktien oder Aktlenanthelle; 
die Besilmmung, daß ein Aufsichtaralh von mindesiens fünf Mitgliedern aus der 
Zahl der Kommanditisten durch Wahl daiselben bestellt werden müsse; 
die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversammlung der Kom- 
mandittsten geschieht; 
) die Form, in welcher die ren der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen 
erfelgen, sowie die ösfenklichen Blälter, in welche dieselben aufzunehmen sind. 
Art. 176. Der Gesellschaftevertrag und die Genehmigungsurkunde müssen bel 
dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ibren Sip hat, in das Handelöre- 
Nister eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden. 
Der Auszug muß enthalten: 
1) das Datum des Gesellschaftsvertrags unk der Genehmigungsurkunde; 
2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnork jedes persönlich haftenden Gesell- 
schafters; 
3) die Flrma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Siß hat; 
4) die Zahl und den Betrag der Aktien und Aktlenantheile; 
5) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen er- 
folgen, sowie die öffentlichen Bläuer, in welche dieselben aufzunehmen sind. 
Art. 177. Der Anmeldung tehufs der Eintragung in das Handelsregister muß 
beigesügt seln: 
4) die Bescheinlgung, daß der gesammte Betrag des Kapitals der Kommandittsten 
durch Unterschristen gedeckt ist; 
2) die Beschelnlgunng, daß mindesiens ein Vierlheil des von jedem Kommandillsten 
gezeichneten Betrages von ihm eingezahlt ist; 
3) der Nachweis, daß der Aussichtorath nach Inhalt des Vertrages (Art. 175 Zff.6) 
in einer Generalrersammlung der Kommandlkisten gewählt ist. 
Die Anmeldung muß von sämmtlichen perlsönlich haftenden Gesellschastern vor dem 
Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Jorm eingereicht werden. Die der An- 
meldung beigesügten Schriststücke werden bei dem Handelsgerlchte in Urschrift oder in be- 
glaubitter Abschrift aufbewahrt. 
Art. 178. Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister 
besteht die Kommanditgesellschaft als solche nicht. Dic ansgegebenen Aktien oder Aktien- 
anthelle sind nichtly. Die Ausgeber sind den Besiyern für allen durch die Ausgabe ver- 
ursachten Schaden solidarisch verhastet. 
Wenn vor erfolgter Genehmugung und Eintragung im Namen der Gesellschaft ge- 
handelt worden ist, so hasten die Handeluden persönlich und solidarisch. 
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