108
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfafsung bedarf
es der Ankündigung nicht.
Art. 190. Sowel nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, werden die Be-
schlüsse der Generalversammlung der Kommanditisten mit einfacher Stimmenmehrheit ge-
kaht, und jede Aktie gewährt dem Inhaber eine Stimme.
Art. 191. Der Aussichtsrath kann das erste Mal nicht auf länger als ein Jahr,
später nicht auf länger als fünf Jahre gewäht werden.
Insoweit die Wahl auf einen längeren Zeitraum geschieht, ist dieselbe ohne recht.
liche Wirkung.
Art. 192. Den Mitgliedern des ersten Aussichtsraths darf eine Vergmung für
die Ausübung ihres Berufs nur durch einen nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres ein,
zuholenden Beschluß der Generalversammlung der Kommandltisten bewilligt werden.
Ist die Vergütung früher, oder in einer anderen als der vorstehenden Weise be-
willigt, so ist diese Fesisetzung ohne rechtliche Wirkung.
Art. 193. Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft in
allen Zweigen lhrer Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten der
Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schristen derselben jederzeit einsehen und den
Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen. "
Er hat die Jahresrechnungen, die Bllanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheil-
ung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Art. 194. Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die persönlich haftenden Gesell.
schafter die Prozesse zu führen, welche die Generalversammlung beschließt
Jeder Kommanditist ist befugt, als Intervenient in den Prozeß auf seine Kosten
einzutreten.
Handelt es sich um die eigene Verantwortlichkeit des Aussichtsraths, so kann letzterer
ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlung gegen die persönlich haf-
tenden Gesellschafter klagen.
Art. 195. Wenn die Kommandllisten selbst in Gesammtheit und im gemeinsamen
Interesse gegen die persönlich haftenden Gesellschafter auftreten wollen oder gegen die
Mitglieder des Aussichtsraths elnen Prozeh zu führen haben, so werden sie durch Be-
vollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung gewählt werden.
Falls aus irgend elnem Grunde die Bestellung von Bevollmächtigten durch Wahl
in der Generalversammlung gehindert wird, kann das Handelsgericht auf Antrag die Be-
vollmächtigten ernennen.
Jeder Kommandltist ist befugt, als Intervenient in den Prozeß auf seine Kosten
einzutreten.