Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Ari. 106. Die Gesellschaft wird durch die persoͤnlich haftenden Gesellschafter be- 
rechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten. 
Zur Behändigung von Vorladungen und andern Zustellungen an die Gesellschast 
genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschleht. 
Die Besiimmung des Art. 167 in Bekreff des Kommanditisten, welcher für die Ge- 
sellschaft Geschäfte schließt, findet bel der Kommandikgesellschaft auf Aktlen keine Anwendung. 
Art. 197. Die Einlagen können den Kommanditisten, so lange die Gesellschatn 
besteht, nicht zurückgezahlt werden. 
Zinsen von bestimmter Höhe können für die Kommandilisten nicht bedungen noch 
ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der 
jährlichen Bilanz, und wenn im Gesellschaftsvertrage die Innehaltung eines Resewe- 
kapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben alo reiner Ueberschuß eegiebt. 
Die Kommandttisten basten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und in- 
soweit sie diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen ha- 
ben; sie find jedoch nicht verpflichtet, die in gutem Glauben bezogenen Dividenden zu- 
rückzuzahlen. 
Ar#. 198. Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit 
der nokariellen oder gerlchtlichen Abfassung sowie der staatlichen Genehmigung. 
Der abändernde Vertrag und die Genehmigungsurkunde müssen in gleicher Weise 
wie der ursprüngliche Vertrag in das Handelsregisier eingetragen und im Auszuge ver- 
öffentlicht werden. (Art. 176. 179.) 
Der abändernde Vertrag hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Han- 
delögericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Siy hat, in das Handeloregister ein- 
getragen ist. 
Art. 199. Das Austreten eines persönlich haftenden Gesellschafters in Folge ge- 
Heuseitiger Uebereinkunft (Art 123. Ziff. 4.) ist während des Bestehens der Gesellschaft 
unstatthast. 
Elne solche Uebereinkunft steht der Auflösung der Gesellschaft gleich; zu derselben 
bedarf es der Zustimmung einer Generalersammlung der Kommamitisten. 
Art. 200. Wenn ein Kommandttist stirbt, oder in Konkurs verfällt, oder zur 
Verwaltung selnes Vermögens rechtlich unfählg wird, so hat dles die Auflösung der Ge- 
sellschaft nicht zur Felge. Der An. 126 findet in Bezug auf die Prlvatgläubiger eines 
Kommanditisten keine Anwendung. Im Uebrigen gelten die Art. 123 bis 128 auch für 
dle Kommandisgesellschaft auf Aktien. 
Art. 201. Die Auflösung der Gesellschaft muh, wenn sie nicht in Folge der Er-
	        
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