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Bestimmungen dieses Abschnikts zur Anwendung, soweit sie die staakliche Genehmigung bei
der Errichtung oder Abänderung des Gesellschaftsvertrages nicht zum Gegenstand haben;
der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in dem Art. 175 verzeichneten Bestimmungen ent-
balten, bevor die in dem Art. 176 vorgeschriebene Eintragung in das Handeloregister
erfolgen darf.
Dritter Titel.
Von der Aktiengesellschaft.
Erster Abschnikt.
Allgemeine Grundsätze.
Art. 20 7. Eine Handelsgesellschaft ist eine Aktlengesellschaft, wenn sich die sämmt-
lichen Gesellschalter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkei-
ten der Gesellschaft zu haften.
Das Gesellschaftskapital wird in Akilen oder auch in Aktienantheile zerlegt.
Die Aktien oder Mktienantheile sind untheilbar.
Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten.
Art. 208. Alriengesellschaften können nur mit staatlicher Genehmigung errichtet
werden.
Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statmo) muß eine
Cerichtliche oder nolarielle Urkunde aufgenommen werden.
Zur Aktienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung.
Art. 209. Der Gesellschaftsverlrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß ins-
besondere bestlmmen:
1!) die Firma und den Sip der Gesellschaft;
2) den Gegenstand des Unternehmens;
3) die Zeikdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf eine bestimmte Zeil be-
schränkt sein soll;
4) die Höhe des Grundkapltals und der einzelnen Aktien oder Aktienantheile;
5) die Elgenschaft der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt werden
sollen, ingleichen die eiwa bestlmmte Zahl der elnen und der anderen Art, sowie
die elwa zugelassene Umwandlung derselben;
6) die Grundsäte, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu be-
rechnen und auszuzahlen ist, sowie die Art und Weise, wie die Prüfung der
Bilanz erfolgt;
7) die Art der Bestellung und Zusammensehung des Vorstandes und die Formen
für die Legitimation der Mitglieder desselbden und der Beamten der Gesellschaft;