Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

118 
Art. 244. Dle Liquid ation geschieht durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch 
den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Aktionäre an andere Personen über- 
tragen wird. 
Es kommen die bei der ofsenen Handelsgesellschaft über die Anmeldung und das 
Nechtsverhälmiß der Liquidatoren gegebenen Bestimmungen auch hier zur Anwendung, 
mit der Maaßgabe, daß die Anmeldungen behufs der Eintragung in das Handelsregl- 
ster durch den Vorstand zu machen sind. 
Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich. 
Art. 245. Das Vermögen einer aufgelösten Aktiengesellschaft wird nach Tilgung 
lbrer Schulden unter die Aktionäre nach Verhäliniß ihrer Aktien vertheilt. 
Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres 
von dem Tage an gerechuet, an welchem die Bekanntmachung in den hierzu bestimmten 
öffentlichen Blättern (Art. 243) zum dritten Male erfolgt ist. 
In Ansehung der aus den Handelsbüchern ersichtlichen oder in anderer Welse be- 
kannten Gläublger und in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und stretti- 
gen Forderungen kommen die bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Be- 
stimmungen (Ark. 202. Abs. 2 und 3) zur Anwendung. 
Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche diesen Vorschriften entgegen- 
handeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstaltung der geleisteten Zahlungen verpflichtet. 
Art. 246. Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind an einem von dem 
Handelsgerlchte zu bestimmenden sicheren Orte zur Aufbewahrung auf die Dauer von 
zehn Jahren nlederzulegen 
Art. 247. Dle Auflösung einer Aktlengesellschaft durch Vereinigung derselben mun 
einer anderen Aktiengesellschaft (Art. 215) kann nur unter staatlicher Genehmigung erfolgen. 
Es kommen bei dieser Auflösung folgende Bestimmungen zur Anwendung: 
1) Das Veimögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu verwalten, 
bis die Befrledigung oder Sicherstellung ihrer Gläubige erfolgt ist. 
2) Der blsherlge Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der getrennten 
Vermögensverwaltung bestehen; dagegen wind die Verwaltung von der anderen 
Gesellschaft gefüyrt. 
3) Der Vorstand der lehleren Gesellschaft ist den Glänbigern für die Au"führung 
der getrenuten Verwaltung persönlich und solldarisch verantwortlich. 
4) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister bei 
Ordnungsstrafe anzumelden. 
5) Oie öffenlliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft (Art. 243) 
kann unterlassen oder auf einen späteren Zeilpunkt verschoben werden. Jedoch ist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.