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Art. 244. Dle Liquid ation geschieht durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch
den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Aktionäre an andere Personen über-
tragen wird.
Es kommen die bei der ofsenen Handelsgesellschaft über die Anmeldung und das
Nechtsverhälmiß der Liquidatoren gegebenen Bestimmungen auch hier zur Anwendung,
mit der Maaßgabe, daß die Anmeldungen behufs der Eintragung in das Handelsregl-
ster durch den Vorstand zu machen sind.
Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich.
Art. 245. Das Vermögen einer aufgelösten Aktiengesellschaft wird nach Tilgung
lbrer Schulden unter die Aktionäre nach Verhäliniß ihrer Aktien vertheilt.
Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres
von dem Tage an gerechuet, an welchem die Bekanntmachung in den hierzu bestimmten
öffentlichen Blättern (Art. 243) zum dritten Male erfolgt ist.
In Ansehung der aus den Handelsbüchern ersichtlichen oder in anderer Welse be-
kannten Gläublger und in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und stretti-
gen Forderungen kommen die bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Be-
stimmungen (Ark. 202. Abs. 2 und 3) zur Anwendung.
Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche diesen Vorschriften entgegen-
handeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstaltung der geleisteten Zahlungen verpflichtet.
Art. 246. Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind an einem von dem
Handelsgerlchte zu bestimmenden sicheren Orte zur Aufbewahrung auf die Dauer von
zehn Jahren nlederzulegen
Art. 247. Dle Auflösung einer Aktlengesellschaft durch Vereinigung derselben mun
einer anderen Aktiengesellschaft (Art. 215) kann nur unter staatlicher Genehmigung erfolgen.
Es kommen bei dieser Auflösung folgende Bestimmungen zur Anwendung:
1) Das Veimögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu verwalten,
bis die Befrledigung oder Sicherstellung ihrer Gläubige erfolgt ist.
2) Der blsherlge Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der getrennten
Vermögensverwaltung bestehen; dagegen wind die Verwaltung von der anderen
Gesellschaft gefüyrt.
3) Der Vorstand der lehleren Gesellschaft ist den Glänbigern für die Au"führung
der getrenuten Verwaltung persönlich und solldarisch verantwortlich.
4) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister bei
Ordnungsstrafe anzumelden.
5) Oie öffenlliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft (Art. 243)
kann unterlassen oder auf einen späteren Zeilpunkt verschoben werden. Jedoch ist