Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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die Vereinigung der Vermoͤgen der belden Gesellschaften erst in dem Zeitpunkte 
zulässig, in welchem eine Vertheilung des Vermoͤgens einer aufgeloͤsten Aktienge- 
sellschaft unter die Aktionäre erfolgen darf (Art. 245). 
Art. 248. Eine theilweise Zurückzablung des Grundkapitals an die Aektionäre 
kann nur auf Beschluß der Generalversammlung erfolgen; dieser Beschluß bedarf zu sei- 
ner Gültigkeit der staatlichen Genehmigung. 
Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen erfolgen, 
welche für die Vertheilung des Gesellschaftovermögens im Falle der Auflösung maaß- 
gebend sind (Art. 243. 245), 
Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Vorschrist entgegenhandeln, sind den 
Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch verhaftet. 
Fünfter Abschnitt. 
Schlupbestimmungen. 
Art. 249. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, dah es der staat- 
lichen Genehmigung zur Errichtung von Aktiengesellschaften im Allgemeinen oder von 
einzelnen Arten derselben nicht bedarf. Auch in diesem Falle kommen jedoch die Be- 
stimmungen dieses Titels zur Anwendung, ausgenommen insoweit dieselben: 
1) zur Errichtung einer Aktiengesellschaft (Art. 208. 210. 211), 
2) zu Beschlüssen der Generalverversammlung (Arl. 214), 
3) zur Auflösung einer Aktiengeseltschaft durch Vereinigung mit einer anderen Aktien- 
gesellschaft (Art. 247), 
4) zur theilweisen Zurückzahlung des Grundkapiluls an die Aktionäre (Wi. 2486) 
die stagtliche Genehmigung und deren Eintragung in das Handelöregister erfordern, und 
5) die Anzeige, daß sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat, sowie die 
hierauf zu erlassende Verfügung der Verwaltungsbebörde (Art. 240.242. Ziff. 3) 
zum Gegenstande haben; der Gesellschastsvertrag muh jedoch die in dem Art 209 ver- 
zeichneten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 210 vorgeschriebene Eintrag- 
ung in das Handeloregister erfolgen kann. 
Außerdem bleibt den Landesgesezen überhaupt vorbehalten, zu bestimmen, daß für 
besondere Arten von Aktlengesellschaften oder in besonderen Fällen durch den Gesellschafte 
vertrag mit staatlicher Genehmigung 
1) die in dem Art. 222 bestimmte Höhe der Einzahlung von vierzig Prozent des 
Nominalbetrages der Aktien bis auf fünfundzwanzig Prozent dieses Betrages 
herabgesetzt, und 
2) die in dem Art. 239 bestlmmte Frist zur Vorlegung der Bilanz bls auf zwolf 
Monate selt Ablauf des Geschäftsjahres ausgedehnt werden darf.
	        
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