Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Drittes Buch. 
Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu einzelnen 
Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung. 
Erster Titel. 
Von der stillen Gesellschaft. 
Art. 250. Eine siille Gesellschaft ist vorhanden, wenn sich Jemand an dem Be- 
kriebe des Handelsgewerbes eines Anderen mit einer Vermögenseinlage gegen Antheil 
an Gewinn und Verlust betheiligt. 
Zur Gültigkeit der Vernages bedarf es der schriftlichen Abfassung oder sonsiiger 
Förmlichkeiten nicht. 
Art. 251. Der Inhaber des Handelsgewerbes betreibt die Geschäfte unter sei- 
ner Firma. 
Eine das Verhälmiß einer Handelsgesellschaft andeutende F.rma darf derselbe we- 
gen der Betheiligung eines silllen Gesellschafters bei Ordnungsstrafe nicht annehmen. 
Art. 252. Der Inhaber eines Handelsgewerbes wird Eigemhümer der Einlage 
des stillen Gesellschafters. 
Der stille Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertragmäßigen 
Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen. 
Art. 253. Der Kille Gesellschafter ist berechtigt, die abschristliche Mittheilung der 
jährlichen Bilanz zu verlangen und die Nichtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher 
und Papiere zu prüfen. 
Das Handelsgericht kann auf den Antrag des stillen Gesellschaftero, wenn wichtige 
Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bllanz oder sonstiger Aufklärungen nebst 
Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen. 
Art. 2 54. Ist über die Höhe der Belbeiligung des slillen Gesellschafters an Ge. 
winn und Verlußt nichts vereinbart, so wird dieselbe nach richterlichem Ermessen, nöthi- 
gensalls unter Zuziehung von Sachversländigen festgestellt. 
Art. 255. Am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres wird der Gewinn und Ver- 
lust berechnet und dem slillen Gesellschafter der ihm zufallende Gewinn ausbezahlt. 
Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlusi nur bis zum Betrage seiner einge- 
jahlten oder rückständigen Einlage Antheil. Er ist nicht verpslichtet, den bezogenen Ge- 
winn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so lange seine ursprüngliche 
Einlage durch Verlust verminder ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes 
verwendet. ½
	        
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