Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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ten ein Handelsgeschäft ist, sind dle Besllmmungen dleses virrten Buchs in Bezlehung 
auf belde Kontrahenten gleichmählg anzuwenden, sofern nicht aus diesen Besttmmungen 
selbst sich ergiebt, daß ihre besonderen Festsetzungen sich nur auf denjenigen von beiden 
Kontrabenten beziehen, auf dessen Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft ist. 
Iweiter Abschnitt. 
Allgemeine Bestlmmungen über Handelsgeschäfte. 
Art. 278. Bei Beurtbeilung und Auslegung der Handelsgeschäfte hat der Rich- 
ter den Willen der Kontrahenten zu erforschen und nicht an dem buchsläblichen Sie 
des Ausdrucks zu haften. 
Art. 279. In Beziehung auf die Bedeukung und Wirkung von Handlungen 
und Unterlassungen ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Ge- 
bräuche Rücksicht zu nehmen. 
Art. 280. Wenn zwei oder mehrere Personen einem Anderen gegenüber in ei- 
nem Geschäft, welches auf ihrer Seite ein Handelsgeschäft ist, gemeinschaftlich eine Ver- 
pslichtung eingegangen sind, so sind sie als Solidarschuldner zu betrachten, sofern sich 
nicht auo der Uebereinkunft mit dem Gläubiger das Gegenthell erglbt. 
Art. 261. Bei Handelsgeschäften, ingleichen in allen Fällen, in welchen in die- 
sem Gesehbuche eine solidarische Verpflichtung auferlegt wird, sleht elnem Solidarschuld. 
ner die Einrede der Theilung oder der Vorausklage nicht zu. 
Dasselbe gilt von Bürgen, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäft auf Selten 
deg Hauptschuldners hervorgeht, oder wenn die Bürgschaft selbst ein Handelsgeschäft st. 
Art 282. Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Selte ein Hanvelege- 
schäft ist, einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, muß die Sorgfalt eines ordenkkl- 
chen Kaufmanus anwenden. 
Art. 283. Wer Schadenersatz zu fordern hat, kann die Erstallung des wirklichen 
Schadens und des entgangenen Gewinnes verlangen. 
Art 284. Die Konventienalstrafe unterliegt keiner Beschränkung in Ansehung 
des Betrages; sie kann das Doppelte des Interesses übersteigen. 
Der Schuldkner ist im Zwelifel nicht berechligt, sich durch Erlegung der Konvenlio- 
nalstrafe von der Erfüllung zu besreien. 
Die Verabredung einer Konventionalstrafe schließt im Zwelsel den Anspruch auf el- 
nen den Bekrag derselben übersteigenden Schadensersatz nicht aus. 
Art. 285. Die Daraufgabe (Artha) gilt nur dann als Reugelb, wenn dies ver- 
einbart oder orksgebräuchlich ist.
	        
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