Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

131 
GCorderung aus belderselllgen Handelsgeschäften ersolgt, und schristlich verelnbart ist, daß 
der Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren sich aus dem Pfande befrledigen könne, so 
darf, wenn der Schuldner im Verzuge ist, der Gläubiger das Pfand öffentlich verkaufen 
lassen; er darf in diesem Falle, wenn die verpsändeten Gegenstände einen Börsenpreis 
oder Marktprels haben, den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder 
in Ermangrelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum 
laufenden Preise bewirken. Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den 
Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; bel Unterlassung der Anzeige ist 
er zum Schadensersaße verpflichtet. 
Art. 312. Durch die vorhergehenden Artikel werden die den öffentlichen Pfandan- 
stalten, Kreditinstituten oder Banken durch Gesetze, Verordnungen oder Statuten verlie- 
benen besonderen Rechte in Bekreff der Bestellung oder Veräußerung von Pfändern nulcht berührt. 
Ingleichen ist durch die vorhergehenden Artikel nicht ausgeschlossen, daß die Be- 
stellung oder die Veräußerung von Faustpfändern unter Kaufleuten für Forderungen aus 
Handelsgeschäften rechtsgültig geschehen kann, wenn dabei die in den einzelnen Staaten 
für die Bestellung oder Veräußerung von Faustpfändern geltenden Bestimmungen beobach- 
tet werden. 
Art. 713. Ein Kaufmann hat wegen der sälligen Forderungen, welche ihm gegen 
einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitlgen Handelsge= 
schäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht (Retentionsrecht) an allen beweglichen Sachen 
und Werthpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handels- 
geschäften in seinen Besig gekommen sind, sofern er dieselben noch in seinem Gewahrsam 
hat oder sonst, insbesondere vermitlelst Konnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine, noch 
in der Lage ist, darüber zu verfügen. 
Dieses Recht tritt jedoch nicht ein, wenn die Zurückbehaltung der Gegenstände der 
von dem Schuldner vor oder bei der Uebergabe ertheilten Vorschrift oder der von dem 
Gläubiger übernommenen Vew#flichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen 
zu verfahren, widerstreiten würde. 
Art. 314. Das in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Jurückbeholtungorecht 
besteht unter den dort angegebenen Voraussehungen selbst wegen der nicht fälligen For- 
erungen, 
4) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet worden ist, oder 
der Schuldner auch nur seine Zahlungen elngestellt hat; 
2) wenn eine Exekution in das Vermögen des Schuldners fruchtlos vollstreckt oder 
wider denselben wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverbindlichkeit die Vollstreck- 
ung des Personalarrestes erwukt worden ist. #e.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.