Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 333. Ist die vertragsmähige Frlst zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ver- 
längert worden, so beginut die neue Frlsi im Zweifel am ersten Tage nach Ablauf der 
alten Frist. 
Art. 334. In allen Fällen, in welchen ein Verfalltag bestimmt worden ist, ist 
nach der Natur des Geschäfts und der Absicht der Konkrahenden zu beurtheilen, ob der- 
selbe nur zu Gunsten eines der beiden Konkrahenden hinzugefügt worden ist. 
Auch wenn der Schuldner hiernach vor dem Verfalltage zu zahlen bejugt ist, ist er 
doch nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Gläubigers den Diszkonto abzuziehen, inso- 
fern nicht Uebereinkunft oder Handelsgebrauch ihn dazu ermächtigen. 
Art. 335. Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Güte der Waare nichts 
Näheres bestimmt, so hat der Verpflichtete Handelsgut mittlerer Art und Güte zu ge- 
währen. 
Art. 336. Maah, Gewicht, Münzfuß, Münzsorten, Zeitrechnung und Entfernun- 
gen, welche an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel 
als die vertragsmäßigen zu betrachten. 
Ist die im Vertrage bestimmte Münzsorte am Zahlungsorte nicht im Umlauf oder 
nur eine Rechnungswährung, so kann der Betrag nach dem Werthe zur Verfallzeit in 
der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes „effectiv“ 
oder eines ähnlichen Zusatzes die Jahlung in der im Vertrage benannten Münzsorte 
ausdrücklich bedungen ist. 
Zweiter Titel. 
Vom Kauf. 
Art. 337. Das Anerbleten zum Verkauf, welches erkennbar für mehrere Perso- 
nen, insbesondere durch Mittheilung von Preislisten, Lagerverzeichnissen, Proben oder 
Mustern geschieht, oder bei welchem die Waare, der Preis oder die Menge nicht besiimmt 
bezeichnet ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf. 
Art. 338. Nach den Bestimmungen über den Kauf ist auch ein Handelsgeschäft 
zu beurthellen, dessen Gegenstand in der Lieferung einer Quantitäl vertretbarer Sachen 
gegen elnen bestimmten Preis besteht. 
Art. 339. Ein Kauf auf Besicht oder auf Probe ist unter der in dem Willen 
des Käufers stehenden Bedingung geschlossen, daß der Käufer die Waare besehen oder 
prüfen und genehmigen werde, Diese Bedingung ist im Zweifel eine ausschiebende. 
Der Käufer ist vor seiner Genehmigung an den Kauf nicht gebunden. Der Ver- 
käufer hört auß, gebunden zu seln, wenn der Käufer bls zum Ablauf der verabredeten 
oder ortsgebräuch ichen Frist nicht genehmigt.
	        
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