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In Ermangelung einer verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist kaun der Ver-
käufer nach Aklauf einer den Umständen angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung
aufferdern; er bört auf, gebunden zu sein, wenn sich der Käufer auf die Aufforderung
nicht sofort erklärt
Int die auf Beüicht oder Probe verkanste Waare zum Zweck der Besichtigung oder
Probe bereils übergeben, so gilt das Seillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der
Frist oder auf die Aufforderung als Genehmigung.
Art. 310. Ein Kauf nach Probe oder Musier ist unbedingt, jedoch unter der
Verpflichtung des Verkäufers geichlossen, daß die Waare der Probe oder dem Muster
gemäß sei.
Art. 34 1. Ein Kauf zur Probe ist unbedingter Kauf unter Hinzufügung des
Beweggrundes.
Art. 342. Hinsichtlich des Orts der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verkäu-
fers und des Käufers kommen die Bestimmungen des Art. 324. Abs. 1 zur Anwendung.
Die Uebergabe der Waare geschiebt, wenn aus diesen Besiimmungen sich nicht ein
Andercs ergiebt, an dem Orte, wo der Verkäufer zur Zeit des Vertragsabschlusses seine
Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch
eine bestimmte Sache verkauft ist, welche sich zur Zeit des Vertragöabschlusses mit Wissen
der Kontrahenten an einem anderen Orte besand, so geschieht die Uebergabe an diesem
Orte.
Der Kaufpreis ist bel der Uebergabe zu entrichten, sofern nicht ein Anderes durch die
Natur des Geschäfts bedingt oder durch Vertrag oder Handelsgebrauch bestimmt ist. Im
Uebrigen kommt die Bestimmung des Art. 325 auch in Bezug auf diese Zahlung zur
Anwendung. 6 *
Art. 343. Der Verkzufer ist verpflichtet, die Waare, so lange der Käufer mit
der Empfangnahme nicht im Verzuge ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts-
manns aufzubewahren.
Ist der Kiufer mit der Empfangnahme der Waare im Verzug, so kann der Ver-
känfer die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause
oder bei einem Dritten niederlegen. Er ist auch besugt, nach vorgängiger Androhung
die Waare öffenklich verkaufen zu lassen; er darf, wenn die Waare einen Börsenpreis
oder einen Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch nicht öffent-
lich durch einen Handelsmäkler oder in Ermangelung eines, solchen durch elnen zu Ver-
steigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken. Ist die Waare dem
Verderben ausgesetzt und Gefahr iu Verzuge, so bedarf es der vorgänglgen Androb=
ung nicht.