Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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In Ermangelung einer verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist kaun der Ver- 
käufer nach Aklauf einer den Umständen angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung 
aufferdern; er bört auf, gebunden zu sein, wenn sich der Käufer auf die Aufforderung 
nicht sofort erklärt 
Int die auf Beüicht oder Probe verkanste Waare zum Zweck der Besichtigung oder 
Probe bereils übergeben, so gilt das Seillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der 
Frist oder auf die Aufforderung als Genehmigung. 
Art. 310. Ein Kauf nach Probe oder Musier ist unbedingt, jedoch unter der 
Verpflichtung des Verkäufers geichlossen, daß die Waare der Probe oder dem Muster 
gemäß sei. 
Art. 34 1. Ein Kauf zur Probe ist unbedingter Kauf unter Hinzufügung des 
Beweggrundes. 
Art. 342. Hinsichtlich des Orts der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verkäu- 
fers und des Käufers kommen die Bestimmungen des Art. 324. Abs. 1 zur Anwendung. 
Die Uebergabe der Waare geschiebt, wenn aus diesen Besiimmungen sich nicht ein 
Andercs ergiebt, an dem Orte, wo der Verkäufer zur Zeit des Vertragsabschlusses seine 
Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch 
eine bestimmte Sache verkauft ist, welche sich zur Zeit des Vertragöabschlusses mit Wissen 
der Kontrahenten an einem anderen Orte besand, so geschieht die Uebergabe an diesem 
Orte. 
Der Kaufpreis ist bel der Uebergabe zu entrichten, sofern nicht ein Anderes durch die 
Natur des Geschäfts bedingt oder durch Vertrag oder Handelsgebrauch bestimmt ist. Im 
Uebrigen kommt die Bestimmung des Art. 325 auch in Bezug auf diese Zahlung zur 
Anwendung. 6 * 
Art. 343. Der Verkzufer ist verpflichtet, die Waare, so lange der Käufer mit 
der Empfangnahme nicht im Verzuge ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts- 
manns aufzubewahren. 
Ist der Kiufer mit der Empfangnahme der Waare im Verzug, so kann der Ver- 
känfer die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause 
oder bei einem Dritten niederlegen. Er ist auch besugt, nach vorgängiger Androhung 
die Waare öffenklich verkaufen zu lassen; er darf, wenn die Waare einen Börsenpreis 
oder einen Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch nicht öffent- 
lich durch einen Handelsmäkler oder in Ermangelung eines, solchen durch elnen zu Ver- 
steigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken. Ist die Waare dem 
Verderben ausgesetzt und Gefahr iu Verzuge, so bedarf es der vorgänglgen Androb= 
ung nicht.
	        
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