Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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ist. Ob und in welcher Höbe das Taragewicht nach einem bestimmten Ansaße oder Ver- 
hältnisse stan nach genauer Ausmittelung abzuzlehen ist, ingleichen ob und wie viel als 
Gutgewicht zu Gunsten des Käufers zu berechnen ist, oder als Vergütung für schadhafte 
oder unbrauchbare Theile (Refaktie) gefordert werden kann, ist nach dem Vertrage oder 
dem Hawelsgebrauche am Orte der Uebergabe zu beurtheilen. 
Art. 353. Ist im Vertrage der Markipreis oder der Börsenpreio als Kaufpreis 
bestimmt, so ist im Zweifel hierunker der lanfende Preis, welcher zur Zeit und an dem 
Orte der Erfüllung oder an dem für lehzteren maaßgebenden Handelsplatze nach den da- 
für bestehenden örtlichen Einrichtungen fesigestellt ist, in Eimangelung elner solchen Fest- 
stellung oder bei nachgewiesener Unrichtigkeit derselben, der mittlere Preis zu verstehen, 
welcher sich aus der Vergleichung der zur Zeit und am Orte der Erfüllung geschlossenen 
Kaufverträge ergiebt. 
Art. 354. Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge und 
die Waare noch nicht übergeben ist, so hat der Verkäufer die Wahl, ob er die Erfüllung 
des. Vertrages und Schadensersat wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder ob er 
statt der Erfüllung die Waare unker Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 für 
Rechnung des Käufers verkaufen und Schadensersatz fordern oder ob er von dem Ver- 
trage abgehen will, gleich alo ob derselbe nicht geschlossen wärc. 
Art. 355. Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der Waare im Verzuge isi, 
so hat der Käufer die Wahl, ob er die Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter 
Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfüllung Schadensersat wegen Nichterfüllung 
sordern oder von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre. 
Art. 356. Will ein Kontrahent auf Grund der Bestimmungen der vorigen Ar- 
tikel statt der Erfüllung Schadensersap wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Ver- 
trage abgehen, so muß er dies dem anderen Kontrahenten anzeigen und ihm dabei, wenn 
die Namur des Geschäfts dies zuläßt, noch eine den Umständen angemessene Frist zur 
Nachholung des Versäumten gewähren. 
Art. 357. Ist bedungen, daß die Waare genau zu einer fesibestimmten Zeit 
oder binnen einer festbestimmten Frist gelicfert werden soll, so kommt der Art. 356 nicht 
zur Anwendung. Der Käufer, sewie der Verkäufer kann die Rechte, welche ihm gemäß 
Am. 354 oder 355 zustehen, nach seiner Wahl ausüben. Es muß jedoch derjenige, 
welcher auf der Erfüllung bestehen will, dies unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder 
der Frist dem andern Kontrahenten anzeigen; unterläßt er dies, so kann er später nicht 
auf der Erfüllung bestehen. 
Will der Verkäufer statt der Erfüllung für Rechnung des säumigen Käufers ver- 
kaufen, so muß er, im Falle die Waare einen Markt= oder Börsenpreis hat, den Ver- 
21°
	        
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