Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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so ist er dem Kommittenten zum Ersate des Schadens vewflichtet; der Kommltient ist 
nicht gehalten, das Geschäft für seine Rechnung gelten zu lassen. 
Art. 363. Hat der Kommissionär unter dem ihm geseyten Preise verkauft, so muß 
er dem Kommittenken den Unterschied im Preise vergüten, sofern er ulcht beweist, daß ein 
Verkauf zu dem gesetzten Preise nicht ausgeführt werden konnte und die Vomahme des 
Verkaufs von dem Kommittenten Schaden abgewendet bat. 
Art. 364. Hat der Kommissionär den für den Einkauf gesetzten Preis überschrit- 
ten, so kann der Kommitlent den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen zurück- 
weisen, sofern sich der Kommissionär nicht zugleich mit der Einkaufsanzeige zur Deckung 
des Unterschiedes erbietet. 
Der Kommtttent, welcher den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen zuruck- 
weisen will, muß dies ohne Verzug auf die Einkaufsanzeige erklären, widrigenfalls die 
Ueberschreitung des Auftrags als genehmigt gilt. 
Art. 365. Wenn das Gut, welches dem Kommissionär zugesandt wird, bel der 
Ablieferung sich in elnem äußerlich erkenubar beschädigten oder mangelhaften Zustande 
besindet, so muß der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer wah- 
ren, für den Beweis jenes Zustandes sorgen und dem Kommittenten ohne Verzug Nach- 
richt geben. 
Im Unterlassungofalle ist er für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich. 
Er kann den Zustand durch Sachverständige fesistellen lassen, und wenn das Gut 
dem Verderben ausgeseht und Gefahr im Verzuge ist, unter Beobachtung der Bestimme 
ungen des Art. 343 den Verkauf des Guts bewirken. 
Art. 366. Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Entwerthung 
befürchten lassen, und int keine Zelt vorhanden, die Verfügung des Kommlttenten einzu- 
holen, oder der Kommittent in der Ertheilung der Verfügung säumig, so kann der Kom- 
missionär unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 313 den Verkauf des Guts 
Ein gleiches Recht hat der Kommissionär in allen anderen Fällen, in welchen der 
Kommittent, obwohl hiezu nach Lage der Sache verpflichtet, über das Gut zu versügen 
unterläßt. 
Art. 367. Für Verlust oder Beschädigung des Guts ist der Kommitssionä, wäh- 
rend er Aufbewahrer desselben ist, verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß der Verlust 
oder die Beschädigung durch Umstände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalt eines 
ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. . 
Der Kommissionär ist wegen Unterlassung der Versicherung des Guts nur dann 
verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten den Austrag zur Versicherung erhalten hat.
	        
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